Auch Datenschutzrecht - dazu siehe weiter unten - in der Entscheidung vielmehr allgemeines Zivilrecht (Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb):
Mißachtet
ein Versender von Post-Werbesendungen die Aufforderung des Beworbenen,
von einer weiteren Zusendung von Briefwerbung abzusehen und klagt der
Betroffene daraufhin auf Unterlassung, so beläuft sich der Streitwert
dieser Klage (nach welcher sich Gerichts- und Anwaltskosten bemessen)
auf 4.000 EUR - so das OLG Hamm in seiner Entscheidung 9 W 23/13 vom 11.04.2013.
Damit setzt das Gericht den vom LG Bielefeld festgesetzen Streitwerts von 10.000 EUR beträchtlich herunter.
Denn,
so das OLG, belästige die vom Betroffenen unerwünschte Postwerbung
(auch gegenüber dem Werbetreibenden zum Ausdruck gebracht) ähnlich wie
unerwünschte E-Mails den Betroffenen zwar. Im Gegensatz zu anderen
Werbeformen (wie E-Mail, Fax, Telefon) seien die "konkret verursachte Behinderung des Geschäftsbetriebs sowie die hierdurch verursachten Kosten jedoch vergleichsweise gering", "auch
der von der Klägerin angeführte Personal- und Verwaltungsaufwand ist
als sehr gering zu bewerten". Ferner, so das Gericht, bedürften die
Schreiben "keiner besonderen Sachbearbeitung oder Beantwortung, es
besteht die einfache Möglichkeit, sie zu entsorgen oder unbearbeitet zu
lassen. Hinzu kommt, dass die Beklagte keine Flut an Schreiben versandt
hat. Vielmehr hat die Klägerin insoweit konkret lediglich vier Schreiben
innerhalb von knapp sechs Monaten genannt."
Hier waren die Gerichte nur mit dem Eingriff in den
eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb befaßt (wobei das Urteil
als Versäumnisurteil gegen den Werbetreibenden erging).
Nun wie angekündigt zum datenschutzrechtlichen Aspekt, der allerdings in der Gerichtsentscheidung keine Rolle spielte:
Zu beachten ist
datenschutzrechtlich allerdings auch, dass ein Widerspruch in die
Nutzung der Daten zu Werbezwecken die Datennutzung und Datenverarbeitung
zu Werbezwecken gem. § 28 Abs. 4 BDSG unzulässig macht. Ein solcher
Widerspruch ist im vorliegenden Fall auch erkennbar, schließlich hatte
sich der Betroffene dahingehend geäußert, dass er die Zusendung von
Werbepost nicht wünsche (wäre im Einzelfall durch Auslegung zu
ermitteln).
Dieser Sachverhalt bedeutet also
darüberhinaus ein Verstoß gegen Datenschutzrecht nach § 28 Abs. 4 BDSG,
wonach nach Widerspruch des Betroffenen eine Datennutzung und
Datenverarbeitung für Zwecke der Werbung oder der Markt- und
Meinungsforschung unzulässig wird. Auf diese Widerspruchsmöglichkeit ist
im Übrigen auch hinzuweisen - ein Verstoß hiergegen ist mit einem
Ordnungsgeld von bis zu 50.000 EUR bußgeldbewährt (§ 43 Abs. 1 Nr. 3
BDSG).
RA Steinle, LL.M., Fachanwalt für IT-Recht, Externer Datenschutzbeauftragter (IHK), Karlsruhe