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Dienstag, 7. August 2012

Wie personenbezogene Daten aus den Melderegistern gemäß Meldegesetz sonst noch zu Werbe- und Adresshandelszwecken genutzt werden können

Über die aktuelle Diskussion zum neuen Gesetz zur Fortentwicklung des Meldewesens (MeldFortG) habe ich ja bereits berichtet, ferner über das Thema wie bereits nach der jetzigen Rechtslage nach dem geltenden Meldegesetzen die über eine einfache Melderegisterauskunft erlangten personenbezogenen Daten zu Zwecken der Werbung und des Adresshandels genutzt werden dürfen.

Heute möchte ich über einen Fall berichten, welcher mir einen Bekannter vor kurzem zugetragen hat: Dieser Bekannter – wohnhaft in der Stadt Ettlingen nahe Karlsruhe – hat mich vor kurzem auf einen Eintrag im Stadtanzeiger von Ettlingen hingewiesen, nach welchem jeder Einwohner der Stadt der Veröffentlichung seiner Daten wie Name und Anschrift aus dem städtischen Melderegister zur Veröffentlichung in ein geplantes Einwohnerbuch der Stadt innerhalb einer bestimmten Zeit wieder sprechen müsse, sofern eine Veröffentlichung der eigenen personenbezogenen Daten in diesem Verzeichnis über alle Einwohner der Stadt nicht gewünscht sei. Dieses Buch oder Verzeichnis soll dann veröffentlicht und im Handel erhältlich sein.

Mein Bekannter war verwundert darüber, dass so etwas datenschutzrechtlich anscheinend möglich ist, insbesondere weil er über diesen Hinweis zum Widerspruch nur durch Zufall gestolpert ist. Seinem Bericht zufolge hat er die ein oder andere Person auf diesen Umstand hingewiesen, welche von einer Widerspruchsmöglichkeit bzw. von dem gesamten Vorgang gar nichts wussten.

Nach einer kurzen Recherche im Meldegesetz Baden-Württemberg war ich selbst etwas überrascht, dass § 34 Abs. 3 des Meldegesetzes Baden-Württemberg es den Meldebehörden erlaubt, Vor- und Familiennamen, Doktorgrad und Anschriften der volljährigen Einwohner in Einwohnerbüchern und ähnlichem Nachschlagewerken sowie elektronischen Adressverzeichnissen zu veröffentlichen und an andere zum Zwecke der Herausgabe solcher Werke zu übermitteln. Allerdings besteht gemäß § 34 Abs. 4 des Meldegesetzes Baden-Württemberg den Betroffenen die Möglichkeit, der Veröffentlichung seiner Daten zu widersprechen. Im Fall der Veröffentlichung in einem Einwohnerbuch und ähnlichem Nachschlagewerken (zum Beispiel elektronischen Adressverzeichnissen) kann der Betroffene auch verlangen, dass die Eintragung seiner Daten nur in gedruckten oder elektronischen Verzeichnissen erfolgt. Auf dieses Widerspruchsrecht hat die Meldebehörde hinzuweisen – und zwar bei der Anmeldung bei der Gemeinde bzw. Stadt sowie spätestens zwei, jedoch nicht früher als vier Monate vor der Veröffentlichung oder Übermittlung. Hierbei hat die Meldebehörde die Möglichkeit, die Widerspruchsfrist auf mindestens einen Monat zu begrenzen.

Ich muss gestehen, dass ich insbesondere deshalb von diesem Umstand etwas überrascht war – genauso wie mein Bekannter –, weil mir dieser Umstand und die Widerspruchsmöglichkeit bisher so nicht bekannt waren. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass ich vor ca. drei Jahren in eine andere Stadt/Gemeinde gezogen bin und als in Datenschutzdingen äußerst interessierter Mensch/Rechtsanwalt mit Sicherheit einen solchen Hinweis auf die Befugnis zur Veröffentlichung meiner personenbezogenen Daten bzw. einer Widerspruchsmöglichkeit wahrgenommen hätte.

Wird über diese Art und Weise ein Einwohnerbuch als allgemein zugängliches Verzeichnis geschaffen, dürfen die veröffentlichten Daten der Einwohner selbstverständlich gemäß § 28 Abs. 3 Nr. 1 BDSG von interessierten Unternehmen zum Zwecke des Adresshandels oder der Werbung verarbeitet und genutzt werden.

Eine entsprechende Befugnis der Meldebehörden findet sich in so ziemlich jedem Meldegesetz der Länder. Eine entsprechende Erlaubnis findet sich im übrigen auch in § 50 Abs. 3 des neuen Gesetzes zur Fortentwicklung des Meldewesens (MeldFortG), wonach Adressbuchverlagen zu allen Einwohnern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, Auskunft erteilt werden über deren Familiennamen, Vornamen, Doktorgrad und derzeitige Anschriften. Diese Daten dürfen nach der Gesetzesvorschrift nur für die Herausgabe von Adressbüchern (Adressverzeichnisse in Buchform) verwendet werden. Immerhin – eine Veröffentlichung in elektronischen Verzeichnissen ist nunmehr per Gesetz nicht mehr erlaubt.

Merke daher: Wer durch die aktuelle Diskussion über die Reform der Meldegesetze datenschutzrechtlich sensibilisiert wurde und eine entsprechende Datenübermittlung wie beschrieben nicht wünscht, sollte einer Datenübermittlung zu diesen Zwecken widersprechen. Ein solches Widerspruchsrecht sieht auch das MeldFortG in § 50 Abs. 5 vor.

Dienstag, 24. Juli 2012

Nutzung von Melderegisterdaten zu Zwecken der Werbung und des Adresshandels

Die Aufregung um das neue Gesetz zur Fortentwicklung des Meldewesens (MeldFortG) zeigt: Es existiert derzeit noch großes datenschutzrechtliches Unwissen zu der Frage, was man mit Datenabfragen aus Melderegistern so alles – zulässigerweise – anfangen kann.

Aber erst einmal der Reihe nach:

Nach der Empörung über die Novelle des MeldFortG meldeten sich zuerst einmal die Verantwortlichen für die kurzfristige Änderung des Entwurfs durch den Innenausschuss zu Wort:

Hans-Peter Uhl (CSU) meinte, das verabschiedete MeldFortG stelle eine "deutliche Verbesserung der gegenwärtigen Datenschutzregelung im Meldegesetz dar", während Herr Bosbach (CDU) sich wunderte, warum „man die Verbesserung der Datenschutzlage durch das verabschiedete Gesetz als Verschlechterung verkaufe“. Und auch Frau Gisela Piltz (FDP) findet das Gesetz gut, weil es den Datenschutz stärke – siehe Beitrag bei Spiegel Online.

Naja – den Verantwortlichen dürfte selbst klar sein, dass sich die Empörung der Massen zum einen an der kurzfristigen Abänderung des ursprünglichen Einwilligungsmodells in die Widerspruchslösung entzündete und zudem an der Art und Weise, wie das Gesetz im Bundestag beschlossen wurde.

Ich habe mich nach diesen oben genannten Statements dann aber gefragt: Kann ich nach der jetzigen Rechtslage – also den jeweiligen Meldegesetzen der Länder – Daten über gemeldete Einwohner (und gegebenenfalls Kinder) einfach so anfragen und damit „tun und lassen, was ich will“?

Ich habe mir dazu mal die Regelungen von drei Landesgesetzen (willkürlich) herausgepickt und untersucht:

Meldegesetz Baden-Württemberg:

§ 2 Zulässigkeit der Datenverarbeitung im Meldewesen
(1) Die Meldebehörden dürfen Daten, die im Melderegister gespeichert werden, nur verarbeiten, wenn
1. dieses Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift es erlaubt oder
2. der Betroffene eingewilligt hat.
Satz 1 gilt für die in § 5 Abs. 2 genannten Daten entsprechend.
(2) Soweit dieses Gesetz keine oder keine abschließende Regelung trifft, gilt hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten das Landesdatenschutzgesetz .

§ 32 Melderegisterauskunft
(1) Personen, die nicht Betroffene sind, und anderen als den in § 29 Abs. 1 bezeichneten Stellen darf die Meldebehörde nur Auskunft über
1.  Familiennamen,
2.  Vornamen,
3.  Doktorgrad und
4.  Anschriften
einzelner bestimmter Einwohner erteilen (einfache Melderegisterauskunft). Dies gilt auch, wenn jemand Auskunft über Daten einer Vielzahl namentlich bezeichneter Einwohner begehrt.


Meldegesetz Nordrhein-Westfalen

§ 34 Melderegisterauskunft
(1) Personen, die nicht Betroffene sind, und anderen als den in § 31 Abs. 1 bezeichneten Stellen darf die Meldebehörde nur Auskunft über
1. Vor- und Familiennamen,
2. Doktorgrad und
3. Anschriften
einzelner bestimmter Einwohner erteilen (einfache Melderegisterauskunft). Dies gilt auch, wenn jemand Auskünfte über Daten einer Vielzahl namentlich bezeichneter Einwohner begehrt.

Meldegesetz Sachsen

§ 33 Melderegisterauskunft
(1) Personen, die nicht Betroffene sind, und anderen als den in § 29 Abs. 1 bezeichneten Stellen darf die Meldebehörde aus dem Melderegister nur Auskunft über
1. Vor- und Familiennamen,
2. Doktorgrad und
3. Anschriften
einzelner bestimmter Einwohner geben (einfache Melderegisterauskunft). Dies gilt auch, wenn jemand Auskunft über Daten einer Vielzahl namentlich bezeichneter Einwohner begehrt.

Wie § 2 des Meldegesetzes BW festschreibt, dürfen ohne Einwilligung des Betroffenen Daten nur verarbeitet werden, wenn es das Meldegesetz oder eine andere Rechtsvorschrift erlaubt – die übrigen untersuchten Meldegesetze regeln es ähnlich. Dies entspricht dem Grundsatz des Verbots mit Erlaubnisvorbehalts (vgl. auch § 4 Abs. 1 BDSG).

Wenn wir uns nun fragen, ob eine Datenübermittlung (dies ist eine Datenverarbeitung i.S.d. § 3 Abs. 4 S. 1 BDSG) an Dritte – also etwa an einen Adressverlag oder etwa an mich – der Meldebehörde erlaubt ist, müssen wir daher die entsprechende Erlaubnis in den Meldegesetzen suchen.

Diese findet man in den oben wiedergegebenen Normen, welche die sog. einfache Melderegisterauskunft regeln (also etwas § 32 Abs. 1 MeldeG BW, § 34 Abs. 1 MeldeG NRW oder § 33 MeldeG Sa).

Interessanterweise findet man bei der Befugnis zur Datenübermittlung keinen Hinweis auf einen Verwendungszweck des Daten-Erfragenden. Die Meldebehörde muss bei der einfachen Melderegisterauskunft – welche Vor- und Familiennamen, Doktorgrad und die Anschrift umfasst – in keinem Fall nachfragen oder prüfen, für welche Zwecke der Datenempfänger die Daten nutzen möchte. Man kann also daraus schließen, dass die Meldebehörde im Normalfall bei jeglicher Anfrage diese Daten übermittelt. Kostenpunkt je Adressensatz: Ca. 5-10 EUR (abhängig von Stadt oder Gemeinde).

Darüber hinaus kann man eine sog. erweiterte Melderegisterauskunft verlangen, sofern man ein berechtigtes Interesse geltend macht (etwa einen Schuldtitel angibt). Diese erweiterte Meldeauskunft beinhaltet neben den oben genannten Daten noch (nach Meldegesetz BW): Den früheren Vor- und Familiennamen, den Tag und Ort der Geburt, den gesetzlichen Vertreter, die Staatsangehörigkeiten, die früheren Anschriften, den Tag des Ein- und Auszugs, den Familienstand (beschränkt auf die Angabe, ob verheiratet oder eine Lebenspartnerschaft führend oder nicht), den Vor- und Familiennamen sowie Anschrift des Ehegatten oder Lebenspartners und Sterbetag und -ort. Kostenpunkt: Je nach Stadt oder Gemeinde zwischen 10 bis 20 EUR.

Es ist also in der Tat zutreffend, dass mit der jetzigen Rechtslage ohne weiteres im Wege einer einfachen Melderegisterauskunft auch Daten zum Zwecke des Adresshandels erworben werden dürfen, ohne dass der Betroffene über diesen Umstand informiert wird oder einwilligen muss bzw. widersprechen kann.

(Exkurs: Anders bei der erweiterten Meldeauskunft: Hier hat die Meldebehörde den Betroffenen über die Erteilung einer erweiterten Melderegisterauskunft unter Angabe des Datenempfängers unverzüglich zu unterrichten. Ausnahme: Wenn der Datenempfänger ein rechtliches Interesse, insbesondere zur Geltendmachung von Rechtsansprüchen, glaubhaft gemacht hat.)

Nächster Schritt:
Darf ich nun als Daten-Erfragender mit den im Wege der einfachen Melderegisterauskunft erlangten Daten einfach „tun und lassen, was ich will“ – wie ich es oben etwas flapsig formuliert habe?
Nein, natürlich nicht. Hier muss ich dann – wenn ich eine nicht-öffentliche Stelle im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) bin, gem. § 28 BDSG oder § 29 BDSG prüfen, unter welchen Bedingungen ich die Daten nutzen oder verarbeiten darf.

Das gilt natürlich auch, wenn ich Daten zum Zwecke des Adresshandels verarbeiten oder übermitteln möchte. Hier gilt dann die Vorschrift des § 29 BDSG. Und diese erlaubt zum einen gem. § 29 Abs. 1 Nr. 2 BDSG, dass ich die Daten zum Zweck einer Übermittlung (=Adresshandel) dann „geschäftsmäßig erheben, speichern, verändern oder nutzen“ darf, wenn „die Daten aus allgemein zugänglichen Quellen entnommen werden können oder die verantwortliche Stelle sie veröffentlichen dürfte, es sei denn, dass das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Erhebung, Speicherung oder Veränderung offensichtlich überwiegt“. Hierbei ist anerkannt, dass die durch die einfache Melderegisterauskunft erlangten Daten aus einer allgemein zugänglichen Quelle stammen (Ehmann, in Simitis, BDSG, § 29 Rn. 192) – im Gegensatz zu solchen Daten aus einer erweiterten Melderegisterauskunft.
Wegen der Verweisung in § 29 Abs. 1 S. 2 BDSG ist darüber hinaus aber auch der § 28 Abs. 3 BDSG zu beachten, welcher eine Datenverarbeitung für Werbezwecke oder den Adresshandel gem. § 28 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 BDSG auch bei einer Datenherkunft aus „allgemein zugänglichen Adress-, Rufnummern-, Branchen- oder vergleichbaren Verzeichnissen“ erlaubt.
Mithin ist nach derzeitiger Rechtlage eine Verwendung personenbezogener Daten aus einfachen Melderegisterauskünften für die Zwecke der Werbung oder des Adresshandels durchaus erlaubt auch ohne Information, Einwilligung oder Widerspruchsmöglichkeit des Betroffenen.

Hiervon unberührt bleibt natürlich die jederzeitige Möglichkeit des Betroffenen zum Widerspruch der Nutzung der Daten zu Werbezwecken gem. § 28 Abs. 4 BDSG. Diese Widerspruchsmöglichkeit besteht aber gegenüber demjenigen, welcher die Daten für Werbezwecke nutzt und verarbeitet und greift erst nach der Datenherausgabe durch die Meldebehörde.


Natürlich ist es zutreffend, dass die Einholung von personenbezogenen Daten auf diesem Wege recht teuer ist. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass aufgrund der Verschärfung der Vorschriften des § 28 Abs. 3 BDSG der Aufwand für einen zu Werbezwecken verwertbaren Datensatz ohnehin wesentlich gestiegen sein dürften und zum anderen die von den Einwohnermeldeämtern eingeholten Daten sicherlich zu den qualitativ hochwertigsten und verifiziertesten Daten gehören dürften. Das dürfte bei einem Verkauf oder einer Vermietung dieser Daten sicherlich nicht unbeachtlich bleiben.
Insoweit bringen die Änderungen durch das neue Gesetz zur Fortentwicklung des Meldewesens (MeldFortG) – egal ob Einwilligungs- oder Widerspruchslösung – in der Tat ein „Mehr an Datenschutz“.

Dienstag, 10. Juli 2012

Meldegesetz(e) und Datenschutz – opt-in, opt-out, Einwilligung und Widerspruch

Wer hätte es gedacht – ganz unerwartet ist Datenschutz das Sommer-Top-Thema Nr. 1. Wer weiß – hätte die deutsche Nationalmannschaft die EM gewonnen, würde man jetzt wohl über andere Themen reden? Naja, man kann zumindest sagen, dass wenn sie es nicht ins Halbfinale geschafft hätte, dann würde es vielleicht jetzt die derzeitige Diskussion über das neue Gesetz zur Fortentwicklung des Meldewesens (MeldFortG) nicht geben. Das legt zumindest ein Artikel von Spiegel Online nahe, nach dem zum Zeitpunkt der Verabschiedung des Gesetzes im Bundestag das EM Habfinalspiel Deutschland – Italien lief und die zweite und dritte Lesung inklusive Abstimmungen innerhalb 57 Sekunden durch einen sehr überschaubar besetzten Bundestag durchgeführt wurde.

Über das Thema der einfachen Melderegisterauskunft gem. § 44 MeldFortG wurde ja inzwischen bereits genügend berichtet, siehe alleine hier.

Im Gegensatz zu der politischen Diskussion möchte ich hier aber kurz darstellen, worum es hierbei rechtlich geht:

Zur Klarstellung wird der streitbare Absatz von § 44 Abs. 4 MeldFortG wiedergegeben, welcher sehr kurzfristig nach Empfehlung des Innenausschusses (BT-Drs. 17/10158) eingefügt wurde:

„(4) Es ist verboten, Daten aus einer Melderegisterauskunft zu Zwecken der Werbung oder des Adresshandels zu verwenden,
1. ohne dass ein solcher Zweck gemäß Absatz 1 Satz 2 bei der Anfrage angegeben wurde, oder 
2. wenn die betroffene Person gegen die Übermittlung für jeweils diesen Zweck Widerspruch eingelegt hat. Dies gilt nicht, wenn die Daten ausschließlich zur Bestätigung oder Berichtigung bereits vorhandener Daten verwendet werden.“

Dies bedeutet im Unterschied zur ursprünglich geplanten Fassung,

„(3) Die Erteilung einer einfachen Melderegisterauskunft ist nur zulässig, wenn
1. die Identität der Person, über die eine Auskunft begehrt wird, auf Grund der in der Anfrage mitgeteilten Angaben über den Familiennamen, den früheren Namen, die Vornamen, das Geburtsdatum, das Geschlecht oder eine Anschrift eindeutig festgestellt werden kann, und
2. die Auskunft verlangende Person oder Stelle erklärt, die Daten nicht zu verwenden für Zwecke
a) der Werbung oder
b) des Adresshandels,
es sei denn die betroffene Person hat in die Übermittlung für jeweils diesen Zweck eingewilligt.“

welche also noch eine „Einwilligungs-Lösung“ vorsah, dass zum einen der Betroffene nunmehr der Datenverwendung widersprechen müsse („Widerspruchs-Lösung“). Dies bedeutet, dass die Daten grundsätzlich übermittelt (§ 3 Abs. 4 Nr. 3 BDSG) werden dürfen, sofern kein Widerspruch des Betroffenen vorliegt oder zumindest so lange verarbeitet oder übermittelt werden dürfen, bis vom Betroffenen Widerspruch erhoben wird. Aber auch ein vorliegender Widerspruch soll unbeachtlich sein, sofern die Daten „ausschließlich zur Bestätigung oder Berichtigung bereits vorhandener Daten verwendet werden“.

Genau an diesem Punkt entzündet sich der Streit: Wenn der vermeintliche Datenerwerber darlegen kann, dass er Daten über eine bestimmte Person bereits in seiner Datei führt – auch wenn diese Daten bereits veraltet sind – kann er den aktuellen Datensatz der Meldeämter für die Verwendung zu Werbezwecken oder zum Adresshandel erwerben – ohne dass der Betroffene dies verhindern kann.

Das ist sicherlich gut für Adresshändler und die Werbewirtschaft (und die GEZ?), immerhin macht es dies nun möglich, den eigenen Datenbestand zu aktualisieren. Ferner muss man zugeben, dass wohl kaum ein Bürger bei der ursprünglich geplanten „Einwilligungs-Lösung“ seine Einwilligung dahingehend erteilt, dass seine Daten zu Zwecken des Adresshandels und zu Werbezwecken übermittelt werden dürfen. Zur Klarstellung nochmals: „Einwilligung bedeutet, dass Daten erst dann verarbeitet oder übermittelt werden dürfen, wenn eine ausdrückliche Einwilligung des Betroffenen vorliegt. Liegt keine Erklärung vor, dürfen die Daten nicht verarbeitet oder übermittelt werden.

Hierzu noch eine kleine Lehre aus dem Payback-Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH): Die Nutzung der Begriffe „opt-in“ und „opt-out“ sind in diesem Zusammenhang etwas irreführend – eine Einwilligung kann sowohl also „opt-in“ als auch „opt-out“ erklärt werden und zwar dergestalt, dass ein „opt-in“ ein aktives Ankreuzen/Kennzeichnen des Betroffenen verlangt ([ ] hier ankreuzen), während eine Einwilligung per „opt-out“ ([ ] hier ankreuzen, falls die Einwilligung nicht erteilt wird) in einem Vertrag oder einem Meldeantrag ein NICHT-Ankreuzen/Kennzeichnen erfordert. Gleichwohl ist aber beides – opt-in als auch opt-out – eine Einwilligung im rechtlichen Sinne – also auch durchaus eine Option für die alte Regelung im MeldFortG.

Die (im Moment geplante) Lösung ist andererseits natürlich ungünstig für die Bürger, die auf die Vertraulichkeit Ihrer Daten Wert legen (z.B. Ihren Namen und Ihre Anschrift erfolgreich aus sämtlichen Telefonbüchern und dem Internet getilgt haben). Zwar besteht die Möglichkeit, unmittelbar einer Datenweitergabe zu Werbe- oder Adresshandelszwecken zu widersprechen. Dies ist aber zum einen natürlich etwas mühsamer und aufwendiger und ein Betroffener muss von diesen seinen Rechten erst einmal Kenntnis haben (Beispiel folgt in anderem Beitrag). Selbst ein vorhandener Widerspruch bleibt aber unbeachtlich, wenn der Datenanfragende darlegt, dass er den Betroffenen – ob korrekt oder als veralteten Datensatz – bereits in der Datenbank vorhält. Mit ziemlicher Sicherheit ist aber wohl jede Person in irgendeiner Art und Weise in einer Datenbank erfasst.

Warum? – und was die Meldegesetze sonst noch datenschutzrechtlich zulassen, erläutere ich in einem anderen Beitrag.

Donnerstag, 5. Juli 2012

Bundesregierung will Datenschutz beim Melderecht aushebeln


In einer Nacht- und Nebelaktion hat der Deutsche Bundestag am 29.06.2012 ein „Gesetz zur Fortentwicklung des Meldewesens“ beschlossen, welches das bisherige Melderecht auf den Kopf stellen würde: Bisher dienen Melderegister vorrangig als Adress- und Datenbeschaffer für die öffentliche Verwaltung, und im Rahmen einer Abwägung auch für private Interessenten, etwa für Gläubiger, die auf der Suche nach Schuldnern sind, die sich einem Forderungseinzug entziehen wollen, oder für Adressbuchverleger, vorausgesetzt der Bürger hat der Eintragung nicht widersprochen. Mit der in zweiter Lesung beschlossenen Gesetzesänderung würden Firmen nun für „Zwecke der Werbung oder des Adresshandels“ Melderegisterauskünfte erhalten, selbst wenn die betroffene Person Widerspruch eingelegt hat, „wenn die Daten ausschließlich zur Bestätigung oder Berichtigung bereits vorhandener Daten verwendet werden“.

Diese unscheinbare Änderung hätte gravierende Konsequenzen für die betroffenen Bürgerinnen und Bürger und die Kommunen mit ihren Meldebehörden. Profitieren würden vor allem Auskunfteien und Adresshändler. Diese können sich bisher und nach dem ursprünglichen Entwurf keine Adressen aus dem Melderegister ohne Einwilligung der Betroffenen beschaffen. Dieses Verbot umgehen viele Adresshändler heute, indem sie für Gläubiger auftragshalber Meldeauskünfte vermitteln und diese danach für eigene Zwecke weiternutzen. Diese illegale Praxis soll nun anscheinend legalisiert und massiv ausgeweitet werden:

Mit der Änderung würde eine nicht aktuelle Adresse genügen, und schon könnten die Firmen sich die behördlich beschafften, geprüften aktuellen Adressen besorgen. Riesige inaktuelle private Datenbestände gibt es zuhauf. Adresshändler könnten sich einfach wertvolle Behördendaten beschaffen und diese danach teuer weiterveräußern. Zugleich würden dadurch den Kommunen wichtige Einnahmequellen, die Gebühren für Melderegisterauskünfte, genommen, weil Interessenten, z. B. Gläubiger, sich bei den Adressenhändlern bedienten und nicht mehr zu den Meldebehörden gehen müssten.

Dazu der Kommentar des Leiters des Unabhängigen Landeszentrums für Datenschutz Schleswig-Holstein: „Ich bin schockiert über Form und Inhalt der Gesetzgebung. An Kommunen und Datenschützern vorbei werden hier wirtschaftliche Lobbyinteressen bedient. Nach der Beschlussfassung zu einer Stiftung Datenschutz, die in der vorgesehenen Form nur einer Wirtschaft dient, die Datenschutz als Billigware haben möchte, ist dies innerhalb kürzester Zeit ein zweiter Sündenfall und ein weiterer Schlag ins Gesicht all derer, die dem Versprechen der Koalitionsvereinbarung vertraut haben, den Datenschutz der Bürgerinnen und Bürger zu stärken.
Wir können nur hoffen, dass der Bundesrat diesen gefährlichen Unsinn stoppt.“

PRESSEMITTEILUNG vom 04.07.2012 DES:
Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein Holstenstr. 98, 24103 Kiel