Montag, 22. April 2013

Über das richtige „Maß“ beim Datenschutz


Gleich zu Beginn, damit ich nicht falsch verstanden werde: Ich halte den Datenschutz für eine absolut wichtige Sache, jede Person und insbesondere jedes Unternehmen sollte unbedingt den Datenschutz beherzigen und ein „anständiges“ Datenschutzmanagement betreiben.

In der Praxis kommt mir aber immer wieder unter, dass quasi mit „Kanonen auf Spatzen“ geschossen wird – und das ist meines Erachtens für die Akzeptanz des Datenschutzes sehr abträglich.

Beispiel:
Im Rahmen eines Auftragsdatenverarbeitungsverhältnisses gem. § 11 BDSG wird der Geschäftsführer des Auftragnehmers – eines relativ kleinen Unternehmens mit 5-8 Mitarbeitern – mit einer Frageliste des Datenschutzbeauftragten des Auftraggebers zu den durchgeführten technischen und organisatorischen Maßnahmen nach § 11 BDSG mit ca. 200 Fragen konfrontiert. Das mag in manchen Fällen sinnvoll und auch erforderlich sein, wenn es etwa um etwas sensiblere Daten mit einer erhöhten Schutzstufe geht oder um ein größeres, gar international agierendes Unternehmen. In diesem Fall – ich war mir nicht einmal ganz sicher, ob es sich überhaupt um einen Fall der Auftragsdatenverarbeitung und nicht etwa der Funktionsübertragung handelt (Beiträge hierzu) – war die Frageliste absolut überdimensioniert und führte beim Geschäftsführer des Auftragnehmers zu nichts anderem als Frust. Wir sind die Frageliste durchgegangen und haben sehr viele Felder mit dem Verweis auf die fehlende „Erforderlichkeit“ abgearbeitet, weil viele abgefragte Maßnahmen offensichtlich etwa bei einem Rechenzentrumsbetrieb Sinn machen, hier aber nicht – in ständiger Begleitung von einem Schimpfen des Geschäftsführers über den Datenschutz und „was sich die Herren in Berlin dabei nur gedacht haben“. Meine Besänftigungsversuche und Erklärungen, warum bestimmte Regelungen durchaus sinnvoll sind, konnten nicht dazu beitragen, den Menschen für Datenschutz zu begeistern. Ich befürchte auch, nach dieser Erfahrung wird das in Zukunft auch kaum möglich sein.
Schlecht für die Akzeptanz des Datenschutzes.

Genauso unverständlich – weil es letztendlich nur für Frust sorgt und den Datenschutz nur als „Bremse“ oder „reine Schikane“ erscheinen lässt – ist es, wenn manch jemand (zugegeben oftmals leider ein Datenschutzbeauftragter) massenweise Verbote ausspricht oder an ein Unternehmen, das keine personenbezogene Daten höherer Schutzstufen verarbeitet (wie eigentlich die meisten Unternehmen – ausgenommen natürlich der Bereich „Personal“), pauschal überall Anforderungen wie in einem „Hochsicherheitsbereich“ anlegt.
Klar dient es auf den ersten Blick dem Datenschutz, wenn ich beispielsweise überall den Einbau von Türen der höchsten Sicherheitsklasse fordere. Aber ist das auch für jeden Raum in Anbetracht der damit zu schützenden Daten erforderlich und angemessen – oder etwa nur beispielsweise beim Serverraum?

Das soll nicht bedeuten, dass man „alles durchgehen lassen“ sollte oder den Datenschutz „lax“ betreiben sollte (was in der Praxis leider auch sehr häufig zu beobachten ist) – natürlich nicht. Aber man sollte bei dem anzulegenden Maß erstens berücksichtigen, ob die geforderten Maßnahmen (auch vom Aufwand her) gemessen am Schutzzweck in einem angemessen Verhältnis stehen und keinesfalls pauschal mit irgendwelchen Fragebögen oder Checklisten bestimmte, möglicherweise in manchen Situationen durchaus sinnvolle Anforderungen pauschal über ein ganzes Unternehmen stülpen, sondern hier mit Augenmaß zu differenzieren.

Meine Auffassung von der Funktion des Datenschutzbeauftragten ist es, die Mitarbeiter des Unternehmens für den Datenschutz zu sensibilisieren und zu überzeugen, warum bestimmte erforderliche Maßnahmen sinnvoll sind und eine Lösung zu finden, wie bestimmte für das Unternehmen erforderliche Maßnahmen oder Prozesse datenschutzkonform gestaltet werden können – ich nenne das den „gelebten“ Datenschutz.
Das reine „Anordnen“ von möglicherweise noch im Einzelfall unverhältnismäßigen Maßnahmen ohne Hinterfragung und Erläuterung ist meines Erachtens nur kontraproduktiv und führen – siehe Beispiel oben – nur dazu, dass der Datenschutz sowohl im Unternehmen als auch generell von der Gesellschaft nicht akzeptiert wird. Und das ist schlecht.

Der allgemeine Rechtsgrundsatz der Verhältnismäßigkeit – auch ausdrücklich in einzelnen Normen des BDSG zu finden - verlangt keinen „Datenschutz um jeden Preis“. Maßnahmen zur Sicherung des Datenschutzes sind niemals Selbstzweck, sondern sind immer am Schutzzweck auszurichten. So ist es z.B. in § 9 S. 2 BDSG zu lesen (bei den zu ergreifenden technischen und organisatorischen Maßnahmen) oder in § 4f Abs. 2 S. 2 BDSG (Maß der erforderlichen Fachkunde eines Datenschutzbeauftragten).

Und nochmals um Missverständnisse zu vermeiden: Es geht bei diesem „Maß“ nicht um die Fragen, ob Datenschutz betrieben werden muss und bestimmte Datenschutzerfordernisse zu beachten sind. Es geht darum, wie und mit welchen Maßnahmen diese zwingend zu befolgenden Erfordernisse in concreto in Anbetracht des Schutzzwecks der Daten und des zu betreibenden Aufwands umzusetzen sind.

Das hierfür benötigte Fingerspitzengefühl zeichnet den „guten“ Datenschutzbeauftragten aus.

RA Steinle, LL.M., Fachanwalt für IT-Recht, Externer Datenschutzbeauftragter (IHK), Karlsruhe 

Mittwoch, 17. April 2013

Verstärkt Botnet-Angriffe auf Wordpress-Seiten - Was ist zu tun?



Wie Heise Online und Spiegel Online bereits berichteten, sind Wordpress- und Joomla-Installationen derzeit einer Brute-Force-Attacke ausgesetzt. Demnach wird derzeit wohl über ein Botnet versucht, über wiederholte Loginversuche (mit wechselnden Passwörtern nach der Wörterbuch-Methode) auf den Admin-Account Zugriff auf die Wordpress-Installationen zu erlangen. Nach erfolgreicher Attacke werde eine Backdoor installiert, über welche das System in ein Botnet eingebunden würde.

Diese Mitteilung kann ich nur bestätigen: Meine Blogseiten registrierten heute Nacht mehrere vergebliche Login-Versuche über den User „admin“ – alle ausgehend von derselben IP-Adresse.

Was kann man dagegen tun? Eigentlich ist es recht einfach:


  1. Sicheres Passwort wählen
    Man kann es eigentlich nicht oft genug erwähnen: Ein sicheres Passwort ist die halbe Miete. Mindestens 8 Zeichen mit Groß- und Kleinschreibung, Ziffern und Sonderzeichen. Warum nicht einen ganzen Satz nehmen oder zumindest die Anfangsbuchstaben eines Satzes (Bsp: MNiHMuib25Ja.  für „Mein Name ist Hans Maier und ich bin 25 Jahre alt.“) – der Begriff ist leicht zu merken, findet man aber in keinem einer Brute-Force-Attacke zugrundeliegendem Wörterbuch und ist auch durch reines Ausprobieren nur sehr schwer zu ermitteln.
  2. Standards ändern
    Den Standard-Admin (User: admin) löschen und einen anderen Admin-User eintragen. In der Regel – wie auch in dem von mir geschilderten Fall – wird ein Login über den Standard-Admin-User versucht. Über mache Wordpress-Plugins können auch die URL der Standardanmeldeseiten von Wordpress geändert werden – auch das macht es einem Angreifer schwieriger.
  3. Sperren einbauen
    Über Wordpress-Plugins wie z.B. „Limit Login Attemps“ die Anzahl der zulässigen Login-Versuche begrenzen. Nach einer festgelegten Anzahl von fehlgeschlagenen Logins werden Login-Versuche ausgehend von derselben IP-Adresse automatisch für eine gewisse Zeit geblockt. Diese Maßnahme verringert die Anzahl der durchzuführenden Angriffe (zumindest von derselben IP-Adresse) deutlich.
RA Steinle, LL.M., Fachanwalt für IT-Recht, Externer Datenschutzbeauftragter (IHK), Karlsruhe

Montag, 18. März 2013

Datenschutz beim Einsatz von CRM-Software


Customer Relationship Management (CRM)-Software und Datenschutz: Dem Anschein nach zwei Dinge, die nicht miteinander vereinbar sind. Zumindest war dies früher mein erster Eindruck, wenn ich mit Vertriebsmitarbeitern über das Thema Datenschutz und deren Gewohnheit zur Speicherung beinahe sämtlicher Informationen über einen Kunden in deren CRM-System diskutiert habe. Scheinbar wahllos werden alle (personenbezogenen) Informationen über Bestandskunden, Newsletterabonnenten, Messekontakte und sonstigen irgendwie mit der verarbeitenden Stelle in Kontakt stehenden Personen in den großen CRM-System-„Topf“ geworfen.

Kann so ein System datenschutzkonform betrieben werden?

Ja, definitiv. Dies stellte ich bei einem vertieften Umgang mit diesem Thema bei der Beratung eines Mandanten fest, welcher sehr intensiv eine CRM-Software einsetzt (und entwickelt).

Die richtige Herangehensweise an einen datenschutzkonformen Datenumgang in einem CRM-System liegt letztendlich in einer "knallharten" Klassifizierung der verarbeiteten personenbezogenen Daten nach Erhebungs- und Verarbeitungszweck.

Denn einer der Grundsätze des Datenschutzrechts ist der Zweckbindungsgrundsatz – das bedeutet, dass personenbezogene Daten nur für festgelegte eindeutige und rechtmäßige Zwecke erhoben und nicht in einer mit diesen Zweckbestimmungen nicht zu vereinbarenden Weise weiterverarbeitet werden dürfen (es sei denn, es liegt eine gesetzliche Ausnahme vor). Nach dem Trennungsgebot (Anlage zu § 9 BDSG, Satz 1 Nr. 8) müssen zu unterschiedlichen Zwecken erhobene Daten getrennt verarbeitet werden können. Außerdem ist der Verwendungszweck in den meisten Fällen im Endeffekt ausschlaggebend für die Zulässigkeit einer Datennutzung.

Für die CRM-Software bedeutet dies, dass in einem ersten Schritt der Verarbeitungszweck definiert werden muss und hiernach die gespeicherten Datensätze zu differenzieren sind, zum Beispiel zwischen personenbezogenen Daten von bestehenden Kunden, welche zum Zweck der Kundenbetreuung im System gespeichert werden und zum Beispiel von Daten, die zur Verwendung für Werbezwecke gespeichert werden. Hier empfiehlt es sich, entsprechende Gruppen in der CRM-Software einzurichten.

Denn die Frage, wie man mit Daten umzugehen hat, welche für die Kundenbetreuung (oder Vertragserfüllung) eingesetzt werden, richtet sich nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BDSG. Je nach zugrunde liegendem Vertragsverhältnis können dies sehr vielfältige Informationen sein, solange die Daten zur Erfüllung des konkreten rechtsgeschäftlichen Schuldverhältnisses objektiv erforderlich sind. Hierbei kann es sich zum Beispiel auch um bestimmte Vorlieben eines Vertragspartners handeln, sofern diese Vorlieben mit dem zu Grunde liegenden Schuldverhältnis im Zusammenhang stehen. Zur Durchführung eines Vertragsverhältnisses erforderlich und geeignet kann beispielsweise die Speicherung über die vom Kunden bevorzugte Weinsorte sein, wenn die datenverarbeitende Stelle für den Kunden Weinseminare veranstaltet.

Anders verhält es sich allerdings, wenn in der CRM-Software vorgehaltene personenbezogene Daten zur Nutzung für Werbezwecke vorgesehen sind, sei es, weil sich die betroffenen Personen für das Produkt der verarbeitenden Stelle interessieren oder es sich auch hier um Bestandskunden handelt, welche man mit Werbung für neue oder andere Produkte nutzt. Die rechtliche Grundlage für diese Datenverarbeitung ist in § 28 Abs. 3 BDSG zu finden. Hierbei handelt es sich um recht strikte und konkrete Vorgaben, welche eine zulässige Nutzung der personenbezogenen Daten für Werbezwecke vorsehen. Insbesondere ist hier zu beachten, dass im CRM-System entsprechende Kategorien vorhanden sind, welche einen Schluss auf die Tatbestandsvariante des § 28 Abs. 3 BDSG zulässt, also die Nutzung dieser Daten zu Werbezwecken rechtfertigt. Beispielsweise ob eine Einwilligung in die Werbenutzung vorliegt, ggf. auch zur Art und Weise der Werbenutzung (zum Beispiel in die E-Mail-Werbung oder Faxwerbung). Oder beispielsweise ob das Datum aus einem „allgemein zugänglichen Verzeichnis“ (Telefonbuch, Branchenverzeichnis, usw.) im Sinne des § 28 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 BDSG stammt (und welchem, denn im Zweifelsfall ist dies ja von der verarbeitenden Stelle zu beweisen). Außerdem muss je nach Herkunft der Daten gemäß § 34 Absatz 1a BDSG die Herkunft der Daten und der Empfänger für die Dauer von zwei Jahren nach Übermittlung gespeichert werden, um bei einer Auskunft gemäß § 34 BDSG eine entsprechende Auskunft geben zu können.

Aus diesen Gründen ist es vorteilhaft, wenn sich auch die entsprechenden Hersteller von CRM-Software über einen datenschutzkonforme Einsatz ihrer Software von Anfang an Gedanken machen, um dem Anwender einen Einsatz entsprechend § 3a BDSG (Datenvermeidung und Datensparsamkeit) zu ermöglichen und zu erleichtern.

RA Steinle, LL.M., Fachanwalt für IT-Recht, Externer Datenschutzbeauftragter (IHK), Karlsruhe

Freitag, 15. März 2013

Daten beim Vertriebsunternehmen von AVAST entwendet

Am Samstag, den 09. März. 2013, wurden die Webseiten des deutschen Vertriebsunternehmens des Anti-Virenherstellers AVAST gehackt und sichtbar manipuliert.

Hierbei wurden Daten von knapp 20.000 Personen, darunter Bankverbindungen, E-Mail Adressen, Geburtsdaten sowie Anschriften entwendet.

Wie Avadas zwischenzeitlich mitteilte, soll es sich ausschließlich um Daten von Kunden handeln, die eine Rechnung von der Firma Procello erhalten haben.
Avadas teilt sich mit den Firmen SW-Distribution und Procello abscheinend ein gemeinsames Shop-System.

Es bleibt nun abzuwarten wie der AVAST Distributor, die AVADAS GmbH, reagiert und in wiefern sie die Nutzer von der ungewollten Veröffentlichung ihrer personenbezogen Daten informiert.

Wir empfehlen: Ändern Sie dringend Ihre Kennwörter zu Ihrem AVAST.de Account. Darüberhinaus sollten Sie prüfen, ob von diesem Hack auch Ihre E-Mail-Adresse und Ihr Paypal-Account betroffen sind und auch hier die Passwörter vorsorglich ändern.

Peinlich ist, dass ein Unternehmen welches IT Sicherheitsprodukte anbietet, ein veraltetes Content Management System betrieben hat, welches den Hack überhaupt erst ermöglicht hat.

Software sollte immer aktuell gehalten werden, speziell dann, wenn sie Daten verwaltet, die einen hohen Schutzbedarf erfordern.




Donnerstag, 14. März 2013

Unterlassungsanspruch wegen fehlerhafter Bonitätsaufkunft

In der Zeitschrift für Datenschutz wird in der jüngsten Ausgabe von einer interessanten Entscheidung des LG München I vom 08.08.2012 (Az. 25 O 13635/12) berichtet.

Im dem Fall zugrunde liegenden Sachverhalt hat – wohl eine Auskunftei – gegenüber einem Unternehmen eine unzutreffende Bonitätsauskunft über eine Person (die Klägerin) erteilt. Diese unrichtige Bonitätsauskunft sei nicht durch § 28a BDSG und § 29 BDSG (welche die datenschutzrechtlichen Befugnisse zum Erheben, Speichern und Übermitteln von Daten durch Auskunfteien regeln) gerechtfertigt, weshalb das Persönlichkeitsrecht der Klägerin verletzt wurde.

Eine Abwägung der Interessen der Beteiligten – auf der einen Seite das Persönlichkeitsrecht der Klägerin aus Art. 2 GG und der anderen Seite das Interesse der Beklagten an der ungehinderten Ausübung ihres Gewerbebetriebes (Art. 12 GG) – komme zu dem Ergebnis, dass bei der unzutreffenden Bonitätsauskunft das Interesse der Klägerin überwiege. Denn, so das Gericht, sei hier sowohl das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Klägerin (welches ja nach der Volkszählungsentscheidung des Bundesverfassungsgerichts Grundlage des Datenschutzrecht ist) als auch die Ehre der Klägerin verletzt.

Folgerichtig stehe der Klägerin hier ein Unterlassungsanspruch bezüglich der Übermittlung der unrichtigen Scorewerte bzw. der Bonitätsauskunft aus §§ 823, 1004 BGB zu.

Das Gericht betont, dass der Unterlassungsanspruch nur bzgl. der unrichtigen Bonitätsauskunft/Scorewert bestehe und der Klägerin keine Unterlassungsansprüche gegen die Beklagte auf Abgabe sonstiger Auskünften über die Klägerin zustehen.

Anmerkung:
Zu beachten ist aber, dass das Gericht hier nur über die Kosten des bereits erledigten Rechtsstreits zu entscheiden hatte – wahrscheinlich hatte die Beklagte im Verfahren eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben. Diese Rechtsprüfung erfolgt nur summarisch (nach dem Sachstand zum Zeitpunkt der Erledigung des Rechtsstreits).

Neben einem Unterlassungsanspruch, der Gegenstand dieses Verfahrens war, stehen der Klägerin im Grunde auch Schadensersatzansprüche (etwa aus § 7 BDSG oder § 823 BGB) zu, sofern die Rechtsverletzung zu einem bezifferbaren Schaden auf Seiten der Klägerin geführt hat/hätte. Den Streitwert bezifferte das LG München I. immerhin auf 8.000 EUR.




Siehe auch generell zum Thema: Haftung und Sanktionen bei Datenschutzverstößen

RA Steinle, LL.M., Fachanwalt für IT-Recht, Externer Datenschutzbeauftragter (IHK), Karlsruhe

Freitag, 1. März 2013

Herausgabeanspruch bzgl. privater E-Mails - nochmals zum Fall des OLG Dresden Az. 4 W 961/12

Die Entscheidung des OLG Dresden vom 5.9.2012, Az. 4 W 961/12 ist im Moment ja ein vieldiskutierter Fall - ich hatte ja auch darüber berichtet, siehe hier.

Leider sehe ich häufig, dass der falsche Schluss aus der Entscheidung gezogen wird. Quintessenz der Entscheidung ist nämlich eigentlich nicht, dass man den Beschäftigten (im konkreten Fall war es ja ein freier Mitarbeiter) um Einwilligung in die Löschung seiner privaten E-Mails bitten muss, sondern dass diese privaten E-Mails herauszugeben sind.

Denn das ist ja eigentlich die Konsequenz des Falles: Wenn eine Einwilligung zur Löschung des privaten Contents verweigert wird - das kann ja bei einer freiwilligen Einwilligung durchaus der Fall sein - dann bedeutet dies ja nicht, dass der E-Mail-Account bis in alle Ewigkeit gesichert werden muss. Denn das ist ja - abgesehen von Fällen mit etwaigen Aufbewahrungspflichten für Geschäftsbriefe und nach HGB - datenschutzrechtlich auch wieder problematisch (Löschpflicht nach Zweckwegfall § 35 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 BDSG und allgemeiner Grundsatz der Datensparsamkeit § 3a BDSG). Hier sind dem Betroffenen die privaten E-Mails entweder in geeigneter Weise herauszugeben oder dem Betroffenen die Möglichkeit zum "wegsichern" zu gewähren. Nur weil dies im Fall des OLG Dresden nicht möglich war, zog das Gericht die Möglichkeit eines Schadensersatzanspruchs in Betracht.

Auch dürfte die angesprochene Entscheidung in der Regel nur für den Fall einer fristlosen Kündigung oder einer sofortigen Beendigung der Zusammenarbeit relevant werden.

Im Fall, dass ein Beschäftigungsverhältnis ordentlich unter Wahrung der Kündigungsfristen endet, bleibt für den Betroffenen ausreichend Zeit, seinen privaten Content auszusondern und in geeigneter Art und Weise zu sichern. Und dies muss - das ist die Schlussfolgerung aus der Entscheidung - dem Mitarbeiter erlaubt werden.

Das kann natürlich in manchen Fällen wiederum gerade bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinsichtlich der Wahrung von Betriebsgeheimnissen problematisch sein, insbesondere wenn der Arbeitgeber fürchten muss, dass etwa der Beschäftigte mit Verlassen des Arbeitsplatzes bei der Gelegenheit auch noch betrieblichen Content und Know-How abzuziehen versucht. Dies ist letztendlich aber schlichtweg die Folge der Erlaubnis der Nutzung eines betrieblichen E-Mail-Accounts auch für private Zwecke. Denn der Arbeitgeber darf von privaten E-Mails keine Kenntnis nehmen (aufgrund Fernmeldegeheimnis § 88 TKG oder zumindest die Auswirkungen hiervon, je nach beurteilendem Gericht). Und wie will der zur Herausgabe verpflichtete Arbeitgeber denn ohne Kenntnisnahme des Inhalts zwischen privatem und geschäftlichem Content bei einer Herausgabe der Nachrichten differenzieren?

Im übrigen dürfte das Gesagte nicht nur für E-Mails, sondern auch für sonstigen (erlaubt gespeicherten) privaten Content wie Texte, Videos, Musik usw. gelten - hier spielt auch noch die Inhaberschaft an urheberrechtlichen Nutzungsrechten und das Eigentumsrecht mit hinein.

Meines Erachtens wieder ein Argument - neben so vielen anderen, eine saubere Trennung von betrieblicher und privater E-Mail- und Content-Haltung zu beachten.

RA Steinle, LL.M., Fachanwalt für IT-Recht, Externer Datenschutzbeauftragter (IHK), Karlsruhe

Montag, 25. Februar 2013

Schadensersatz wegen der Löschung privater E-Mails eines Beschäftigten?

In einem Verfahren über die Gewährung von Prozesskostenhilfe hatte dass OLG Dresden in seiner Entscheidung vom 5.9.2012 (Aktenzeichen 4 W 961/12) entschieden, dass dem Grunde nach aufgrund der Löschung eines E-Mail-Accounts eines Vertragspartners ein Anspruch auf Schadensersatz in Betracht kommen könnte.

Was war geschehen? Der Antragsteller war beim Antragsgegner als freier Mitarbeiter (Fahrradkurier) tätig und erhielt für die Dauer seiner Tätigkeit ein Smartphone. Nach Beendigung des Vertragsverhältnisses entstanden offensichtlich Meinungsverschiedenheiten zwischen den Parteien, die darin gipfelten, dass der Antragsteller den Antragsgegner auf Unterlassung der Betätigung bestimmter Äußerungen in Anspruch nehmen wollte, Auskunft über gebrauchte erbrachte Leistungen erfragte als auch sämtliche des an den Antragsteller vermieteten E-Mail-Account vorhandene Daten an diesen herauszugeben. Die Herausgabe des Smartphones verweigerte der Antragsteller gegenüber dem Antragsgegner.

Der Herausgabeanspruch bezüglich der Daten auf dem E-Mail-Account scheiterte, da der Antragsgegner den E-Mail-Accounts und alle darauf befindlichen Daten bereits gelöscht hatte.

Allerdings hielt es dass OLG Dresden für denkbar, dass aufgrund der Löschung der Daten in einem E-Mail-Account ein Schadensersatzanspruch dem Grunde nach gegeben sein könnte. Das Gericht stützte diesen Anspruch auf eine Verletzung der vertraglichen Nebenpflichten aus dem zwischen den Parteien bestehenden Vertrag sowie auf § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit einem Schutzgesetz (§ 274 Abs. 1 Nr. 2 StGB – Urkundenunterdrückung und § 303a StGB – Datenveränderung).

Das Gericht führt dazu aus, dass es zu den vertraglichen Nebenpflichten gehöre, Schäden von Rechtsgütern des anderen Vertragspartners fernzuhalten, die aus der eigenen Sphäre entstehen können. Werde im Rahmen eines Vertragsverhältnisses von einem Vertragspartner für den anderen ein E-Mail Account angelegt, auf dem dieser auch private E-Mails speichert, entspreche es den vertraglichen Nebenpflichten, von einer Löschung des Accounts nach Beendigung des Vertragsverhältnisses so lange abzusehen, bis klar sei, dass die andere Partei an der Nutzung des Accounts kein Interesse mehr habe. Dies lasse sich im vorliegenden Fall – so das OLG Dresden – aber nicht feststellen.

Diese Entscheidung ist bemerkenswert: Insbesondere dürfte dieser Sachverhalt auch auf die Konstellation des klassischen Arbeitsverhältnisses übertragbar sein, wenn auch hier der Arbeitnehmer private E-Mails auf dem betrieblichen Account speichert. Will man die Ausführungen des OLG Dresden auf diesen Sachverhalt übertragen, bedeutet dies, dass auch in solchen Konstellationen der Arbeitgeber sich – sofern es sich nicht klar aus den Umständen ergibt – von der Befugnis der Löschung auch der privaten E-Mails versichern sollte.

Andererseits ist vorliegend auch folgendes zu bedenken: Es handelt sich bei dem Verfahren um ein solches zur Gewährung von Prozesskostenhilfe. Das Gericht muss also lediglich feststellen, ob ein entsprechender Klageantrag grundsätzlich Aussicht auf Erfolg haben könnte. Darüber hinaus wird die Kunst hier sein, einen Schaden konkret zu beziffern. Dies dürfte in den meisten Fällen schwierig werden, ist im Einzelfall aber durchaus denkbar.

RA Steinle, LL.M., Fachanwalt für IT-Recht, Externer Datenschutzbeauftragter (IHK), Karlsruhe

Mittwoch, 20. Februar 2013

Datenschutz im Konzern- oder Unternehmensverbund

Betreibt ein Konzern oder ein Unternehmensverbund Datenschutz, so sind einige Besonderheiten bei der Umsetzung und Organisationen des Datenschutzes im Vergleich zum Einzelunternehmen zu beachten.

Der Gesetzgeber hat bei der Fassung des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) den Grundsatz aufgestellt, dass es im Datenschutzrecht kein sog. Konzernprivileg gebe. Das bedeutet, dass trotz konzernmäßiger Verbundenheit oder einem engen Zusammenarbeiten in einer Unternehmensgruppe jedes dem Konzern oder der Unternehmensgruppe angeschlossene Unternehmen eine eigene verantwortliche Stelle im Sinne des § 3 Abs. 7 BDSG darstellt. Übermittelt also zum Beispiel die Konzerntochter an die Konzernmutter personenbezogene Daten, so stellt dies eine datenschutzrechtlich relevante Datenübermittlung im Sinne von § 3 Abs. 4 Nr. 3 BDSG dar, womit die Rechtmäßigkeit einer solchen Maßnahme auch zu prüfen ist. Nicht möglich ist es, den Konzern oder die Unternehmensgruppe als eine einzelne verantwortliche Stelle im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes anzusehen. Denn dies würde bedeuten, dass ein Datenaustausch zwischen den Konzernunternehmern bzw. den gruppenangehörigen Unternehmen ein reiner Datenaustausch innerhalb einer verantwortlichen Stelle wäre. Dies hätte freilich zur Konsequenz, dass bei einem weltweit aufgestellten Konzern eine Datenübermittlung auch außerhalb der EU ohne weiteres möglich wäre (was nicht der Fall ist).

Für die Datenschutzpraxis bedeutet dies folgendes:

  1. Jedes der Unternehmensgruppe oder dem Konzern angehörige Unternehmen muss einen Datenschutzbeauftragten bestellen. Einen Konzerndatenschutzbeauftragten per se gibt es so nicht. Allerdings kann jedes Unternehmen denselben Datenschutzbeauftragten förmlich bestellen.
  2. Eine Datenübermittlung an konzernangehörige Unternehmen oder Unternehmen derselben Unternehmensgruppe ist datenschutzrechtlich genauso zu bewerten und zu prüfen wie eine Datenübermittlung an ein gänzlich fremdes Unternehmen. Bei einer etwaigen Interessenabwägung, etwa im Rahmen des § 28 Abs. 2 oder 3 BDSG darf zu Gunsten der berechtigten Interessen der verarbeitenden Stelle die Zugehörigkeit zu einem Konzern oder einer Unternehmensgruppe bzw. die damit einhergehende "Nähe" zum Partnerunternehmen nicht berücksichtigt werden – denn dies würde ja quasi doch wieder zu einer vom Gesetzgeber nicht gewünschten Anerkennung des Konzernprivilegs führen.
  3. Nehmen die Unternehmen innerhalb des Konzerns oder der Unternehmensgruppe Aufgaben auch für andere dem Verbund angehörige Unternehmen wahr - wie z.B. den gemeinsamen Betrieb eines Rechenzentrums, einer gemeinsamen Personalabteilung, eines gemeinsamen Vertriebs usw -, so sollte zwischen den beteiligten Unternehmen eine Datenschutzvereinbarung geschlossen werden, welche die datenschutzrechtlichen Kompetenzen, Pflichten und auch Entscheidungsbefugnisse und die damit zusammenhängenden (Weisungs-)Rechte explizit regelt. In manchen Fällen kann hier eine Auftragsdatenverarbeitung gemäß § 11 BDSG vorliegen, in anderen Fällen eine sog. Funktionsübertragung. Bei einer zentralisierten Personalverwaltung zum Beispiel dürfen die Mitarbeiter der jeweiligen Unternehmen aufgrund dieser organisatorisch veranlassten Zentralisierung nicht schlechter gestellt werden als wenn das eigene Unternehmen die Personalverwaltung durchgeführt. Das Arbeiten mit in der Praxis häufig zu findenden Einwilligungen gemäß § 4a BDSG (zum Beispiel in Arbeitsverträgen) ist meines Erachtens nicht zielführend und abzulehnen, da bei einer Einwilligung auch immer die Möglichkeit einer Verweigerung oder Ablehnung der Einwilligung vorgesehen sein muss, was in diesem Falle zur Konsequenz hätte, dass das betreffende Unternehmen in diesem Falle die Personalverwaltung nur für diesen Mitarbeiter selbst ausführen müßte (und andere Mitarbeiter über die zentralisierte Personalverwaltung führen könnte). Bei einer solchen alternativlosen Einwilligung mangelt es an einer Freiwilligkeit im Sinne von § 4a BDSG.

RA Steinle, LL.M., Fachanwalt für IT-Recht, Externer Datenschutzbeauftragter (IHK), Karlsruhe

Freitag, 15. Februar 2013

Klarnamenpflicht bei Facebook: ULD scheitert mit Verfügung vor dem VG Schleswig

Das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz (ULD) in Schleswig-Holstein hatte in der Vergangenheit Facebook wegen der Untersagung der Nutzung von Pseudonymen (Klarnamenpflicht) gerügt.

In concreto hatte das ULD beanstandet, dass Facebook nunmehr eine Verwendung von Pseudonymen auf seiner Social-Network-Plattform untersagte, d.h. nur die Angaben des richtigen bürgerlichen Namens einer natürlichen Person erlaubt sei. Dies verstoße, so das ULD, gegen § 13 Abs. 6 des deutschen Telemediengesetzes (TMG).

Zum Zweck der Abhilfe seiner Beanstandung hatte das ULD eine Anordnung der sofortigen Vollziehung der Untersagung der Klarnamenpflicht gegenüber Facebook erlassen und zugestellt.

Facebook hat sich nunmehr vor dem Verwaltungsgericht (VG) Schleswig erfolgreich gegen diese Anordnung gewehrt. Das VG Schleswig kam in seiner Entscheidung nämlich zu dem Schluss, dass vorliegend wegen § 1 Abs. 5 BDSG nicht deutsches, sondern irisches Datenschutzrecht zur Anwendung komme, welches eine entsprechende Verpflichtung gem. § 13 Abs. 6 TMG nicht kenne.

Es sei auch unschädlich, dass es eine Facebook Germany GmbH mit Sitz in Hamburg gebe. Zwar ergäbe sich eine Anwendbarkeit deutschen Datenschutzrechts bei dem Unterhalten einer deutschen Niederlassung. Bei der Facebook Germany GmbH würden die personenbezogenen Daten der Nutzer aber gar nicht verarbeitet, sondern diese Niederlassung würde nur Marketing betreiben. Alle nicht-nordamerikanischen Facebook-Nutzer würden von der Niederlassung in Irland verarbeitet. Es sei darüber hinaus auch unschädlich, dass Facebook Ireland auf Mittel der Firma Akamai zurückgreife, welche in Deutschland belegen seien, da die Firma Akamai nur im Auftrag von Facebook Ireland tätig werde.

Da nach Ansicht des VG Schleswig irisches Datenschutzrecht Anwendung finde, sei damit eine Anordung
des ULD gem. § 38 Abs. 5 S. 1 BDSG i.V.m. § 13 Abs. 6 TMG unwirksam.

Bei der Entscheidung des VG Schleswig ist allerdings zu beachten, dass es sich hierbei um ein Verfahren des Eilrechtsschutzes handelt, bei welchem die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs von Facebook gegen die Anordung des ULD wieder hergestellt wurde. Dabei nimmt das Gericht nur eine summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage vor.

Zum einen kann gegen diesen Beschluss noch Beschwerde vor dem Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgericht eingelegt werden - was das ULD angekündigt hat. Zum anderen läßt noch die Hauptsacheangelegenheit auf sich warten.

Anbei die Pressemitteilung des Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz (ULD) in Schleswig-Holstein:

Mit zwei Beschlüssen vom 14.02.2013 entschied das Verwaltungsgericht (VG) Schleswig im vorläufigen Rechtsschutzverfahren der Facebook Inc./USA und der Facebook Ireland Ltd. gegen das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein (ULD) wegen der von Facebook durchgesetzten Klarnamenpflicht, dass ausschließliche Niederlassung von Facebook in Europa die Facebook Ltd. in Irland und deshalb auch in Deutschland nur irisches Datenschutzrecht anzuwenden sei (Az. 8 B 61/12, 8 B 60/12). Die Anordnungen des ULD auf Entsperrung von Facebook-Konten solcher Personen in Schleswig-Holstein, die ausschließlich und alleine wegen Nichtangabe oder nicht vollständiger Angabe von Echtdaten bei der Registrierung gesperrt worden sind, wurden vom Verwaltungsgericht zurückgewiesen. Die Klarnamenpflicht steht unzweifelhaft im Widerspruch zu § 13 Abs. 6 des deutschen Telemediengesetzes. Im irischen Recht besteht dagegen kein expliziter gesetzlicher Anspruch auf anonyme oder pseudonyme Nutzung von Telemedien. Das ULD beruft sich auf deutsches Recht.
Gemäß den Beschlüssen des VG Schleswig ist nicht deutsches, sondern irisches Recht anwendbar, obwohl die gesamte Verkehrsdatenverarbeitung von Facebook mit den entsprechenden Profilbildungen in den USA erfolgt. Es soll danach auch keine Rolle spielen, dass das Unternehmen mit der Facebook Germany GmbH eine Niederlassung in Deutschland hat. Weiterhin sei nicht relevant, dass die wesentlichen Inhaltsdaten in Deutschland nicht nur erhoben, sondern hier auch von dem Dienstleister Akamai gespeichert und verarbeitet werden.
Der Leiter des ULD Thilo Weichert kommentiert die Beschlüsse: „Die Entscheidungen sind mehr als verblüffend und gehen in der Argumentation über das Vorbringen von Facebook hinaus, das die Nichtanwendbarkeit des deutschen Datenschutzrechtes damit begründete, Facebook Inc. in den USA sei nur der Auftragsdatenverarbeiter der Facebook Ireland Ltd. Sie sind in sich widersprüchlich, wenn sie die fehlende rechtliche Relevanz von Facebook Germany damit erklären, dass dort keine Daten verarbeitet würden, zugleich aber das Unternehmen in Irland für zuständig erklären, obwohl dort auch keine Daten verarbeitet werden.
Die Beschlüsse des VG Schleswig hätten zur Folge, dass eine One-Stop-Shop-Regelung, wie sie in einer europäischen Datenschutz-Grundverordnung – kombiniert mit einem ausgeklügelten Kooperationssystem der Aufsichtsbehörden – geplant ist, für die IT-Unternehmen gar nicht nötig wäre. Es käme nur darauf an, die Konzernstruktur so zu gestalten, wie es Facebook tut, also eine Niederlassung in einem EU-Staat mit niedrigem Datenschutzniveau für zuständig zu erklären. Dies war nicht die Regelungsabsicht der Europäischen Union.“
Deshalb wird das ULD die Beschlüsse des VG Schleswig vor dem Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgericht anfechten und hiergegen Beschwerde einlegen.
(Quelle: Pressemitteilung des ULD vom 15.02.2013)

RA Steinle, LL.M., Fachanwalt für IT-Recht, Externer Datenschutzbeauftragter (IHK), Karlsruhe

Auftragsdatenverarbeitung bei Wartung oder Fernwartung

Weitverbreitet sind heutzutage Wartungsverträge, welche zum einen die Wartung, die Pflege oder den Service bei Hardware betreffen oder eben eine entsprechende Wartung – oftmals in der Form einer Fernwartung – von Software. Je nach betroffener Hardware oder Software kann das Unternehmen, welches die entsprechende Wartung durchführt, dabei mehr oder weniger mit personenbezogenen Daten des Auftraggebers in Berührung kommen. Sei es, weil ein Unternehmen im Rahmen der Fehlerbeseitigung oder der Problembehebung remote per Fernwartung auf das System, eine Softwareanwendung oder eine Datenbank des Auftragnehmers zugreift. Sei es, dass ein IT-Unternehmen mit Administratorenzugriffsrechten den Server des Auftraggebers verwaltet. Sei es, dass ein Unternehmen PCs oder Multifunktionsgeräte (Kopierer, Faxgeräte, Scanner usw.) mit verbauter Festplatte mit in die Werkstatt nimmt und repariert.

In diesen Fällen hat der Auftragnehmer die zu mindestens theoretische Möglichkeit, auf personenbezogene Daten des Auftraggebers zuzugreifen. Dies kann im Rahmen des Wartungsauftrags gewünscht, erlaubt und erforderlich sein – oder auch nicht.

Der Gesetzgeber sieht hier eine ähnliche Situation und insbesondere eine ähnliche Gefährdungslage wie bei der klassischen Auftragsdatenverarbeitung nach § 11 BDSG. Dementsprechend stellt der Gesetzgeber in § 11 Abs. 5 BDSG einer Prüfung und Wartung automatisierter Verfahren oder von Datenverarbeitungsanlagen einer Auftragsdatenverarbeitung gleich, indem er eine entsprechende Geltung der Vorschriften zur Auftragsdatenverarbeitung gemäß § 11 Abs. 1-4 BDSG angeordnet. Es handelt sich bei der Prüfung, Wartung und Fernwartung also nicht um eine Auftragsdatenverarbeitung an sich - daher ist streng genommen die Überschrift dieses Beitrags nicht ganz korrekt - sondern nur um eine entsprechende Anwendung dieser Vorschriften aufgrund einer vergleichbaren Interessenlage.

Hierbei ist aber nur eine Prüfung oder eine Wartung automatisierter Verfahren oder von Datenverarbeitungsanlagen durch andere Stellen im Auftrag betroffen, wenn hierbei einen Zugriff auf personenbezogene Daten nicht ausgeschlossen werden kann. Die Anforderungen entsprechend einer Auftragsdatenverarbeitung sind somit nicht zu fordern, sofern gänzlich ausgeschlossen werden kann, dass ein – auch theoretischer – Zugriff auf personenbezogene Daten erfolgen kann. Dies dürfte in der Praxis nur in den seltensten Fällen zutreffen. Ausgeschlossen sind auch Fälle, in denen eine entsprechende Wartung oder Prüfung durch die verantwortliche Stelle selbst durchgeführt wird, etwa die eigene IT-Abteilung.

Dies bedeutet in der Praxis, dass in den meisten Fällen einer Software- oder Hardwarewartung eine entsprechende Vereinbarung entsprechend den Vorgaben der Auftragsdatenverarbeitung gemäß § 11 BDSG erforderlich sein dürfte. Eine solche Vereinbarung ist freilich anzupassen an die Besonderheiten einer (Fern-) Wartung. Im übrigen gelten die sonstigen Erfordernisse gemäß § 11 BDSG hier genauso, insbesondere das Erfordernis der Schriftlichkeit und auch die Anforderungen nach § 11 Abs. 2 BDSG, also etwa eine ausführliche Beschreibung des Auftrags, der betroffenen Daten, der Befugnisse und Weisungen der Parteien als auch die Kontrollepflichten des Auftraggebers und die korrespondierenden Duldungspflichten des Auftragnehmers.

Da der Gesetzgeber bei seinem Hinweis in § 11 Abs. 5 BDSG auf die entsprechende Anwendung der Absätze 1-4 hierbei offensichtlich die klassische Auftragsdatenverarbeitung im Sinne hatte und erst in zweiter Linie die Prüfung- und Wartungssituationen, sollte eine entsprechende notwendige Vereinbarung unbedingt auf die Besonderheiten der Wartungssituationen angepasst werden.


RA Steinle, LL.M., Fachanwalt für IT-Recht, Externer Datenschutzbeauftragter (IHK), Karlsruhe

Dienstag, 12. Februar 2013

Neues Beschäftigtendatenschutzgesetz wohl nicht mehr in dieser Legislaturperiode

Nachdem ja nach dem Wiederaufgreifen eines zwei Jahre alten Gesetzesentwurfs von der Verabschiedung eines neuen Beschäftigtendatenschutzgesetzes bzw. von expliziten Regelungen im Bundesdatenschutzgesetz zur Regelung des Datenschutzes im Beschäftigungsverhältnis gemäß § 3 Abs. 11 BDSG dann doch noch abgesehen wurde und eine bereits geplante Verabschiedung von der Tagesordnung gestrichen wurde, scheint sich nun auch in absehbarer Zeit im Bereich des Beschäftigten- oder Arbeitnehmerdatenschutzes nichts mehr Neues zu tun. Zu mindestens legt dies eine Aussage der beteiligten Fachkreise nahe, welche von einer Neuregelung und Verabschiedung noch in dieser Legislaturperiode absehen wollen.

Dies ist kaum verwunderlich, wenn man sich die Entstehungsgeschichte des bisherigen Entwurfs und die hierbei sehr kontrovers geführten Diskussionen und insbesondere auch die massive Kritik der beteiligten Kreise betrachtet. Dies ist auch kaum verwunderlich, denn immerhin geht es hier um einen ganz zentralen datenschutzrechtlichen und auch sehr praxisrelevanten Bereich.

Man muss sich nun sowieso die Frage stellen, ob dann überhaupt noch mit einer – im Grunde durchaus begrüßenswerten – Regelung von Fragen des Datenschutzes im Arbeitsverhältnis zu rechnen ist vor dem Hintergrund der Bemühungen der EU um die Verabschiedung einer europäischen Datenschutzverordnung.


RA Steinle, LL.M., Fachanwalt für IT-Recht, Externer Datenschutzbeauftragter (IHK), Karlsruhe

Donnerstag, 7. Februar 2013

Facebook stellt datenschutzwidrige Gesichtserkennung ab

Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit hat die im vergangenen Jahr gegen die Facebook Inc.  erlassene Anordnung aufgehoben. Die Anordnung richtete sich gegen die datenschutzrechtlich unzulässige Ausgestaltung der Gesichtserkennung bei Facebook. Mittlerweile ist diese Funktion europaweit abgeschaltet worden, was das Unternehmen gegenüber dem Hamburgischen Datenschutzbeauftragten plausibel dargelegt hat. Auch die angekündigte Löschung der bisher erfassten biometrischen Daten ist von der Hamburger Datenschutzaufsichtsbehörde kontrolliert worden. Hierzu hat Facebook überprüfbare Auszüge aus dem benutzten Programmcode vorgelegt. Die dabei gewonnenen Erkenntnisse wurden zudem vom irischen Datenschutzbeauftragten, der eigene Untersuchungen angestellt hat, bestätigt.

In Gesprächen mit Vertretern des Unternehmens wurde darauf hingewiesen, dass  umgehend ein neues Verfahren eingeleitet werden würde, wenn die Gesichtserkennung ohne Berücksichtigung der deutschen und europäischen Datenschutzvorgaben erneut eingeführt werden sollte.

„Facebook hat auf unseren Druck reagiert und die rechtswidrige Erhebung personenbezogener Daten eingestellt sowie die zur Dokumentation erforderlichen Auskünfte erteilt.  Außerdem wurde zugesagt, dass Facebook zukünftig die datenschutzrechtlichen Vorgaben erfüllen wird.  Das Unternehmen weiß, welche unserer Forderungen nicht diskutierbar sind. Hierzu gehört insbesondere eine bewusste und informierte Einwilligung des Nutzers vor jeder biometrischen Erfassung“, so Johannes Caspar, der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit.

Quelle: Pressemitteilung des Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit vom 07.02.2013