Montag, 26. März 2012

Mitarbeiterfotos im Internet

Die Veröffentlichung von Fotos seiner Mitarbeiter auf der Website und einem News-Blog kann die Persönlichkeitsrechte der abgebildeten Person verletzen, wenn diese aus dem Unternehmen zwar ausgeschieden ist, die Informationen über diese Person aber weiterhin im Internet auf der Firmenseite abrufbar sind.

Dies hat das LAG Hessen in seinem Urteil vom 24.01.2012 - Az. 19 SaGa 1480/11 entschieden.

Eine Rechtsanwältin war auf der Website der Kanzlei abgebildet, bei welcher sie angestellt war. Ferner fand sich im News-Blog der Kanzlei ein Hinweis, dass die Anwältin das Anwaltsteam in einem bestimmen Rechtsgebiet unterstütze nebst Angaben zu ihrem Profil mit einem Foto. Die dort veröffentlichten Informationen stammten von der beschäftigten Rechtsanwältin selbst.

Nachdem das Arbeitsverhältnis von Seiten des Arbeitgebers gekündigt wurde, versäumte es die Kanzlei trotz entsprechender Aufforderung, die genannten Informationen und das Foto ihrer ehemaligen Arbeitnehmerin aus dem Blog zu entfernen. Die Aufführung auf der Kanzleiwebsite wurden hingegen entfernt.

Dies verletze die ehemalige Arbeitnehmerin in ihrem Persönlichkeitsrecht, insbesondere an ihrem Recht am eigenen Bild - so das LAG Hessen, welches das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 05. Oktober 2011 – 13 Ga 160/11 - bestätigte.

Es fehle an der erforderliche Einwilligung zur Darstellung dieser Informationen und des Bildnisses. Eine Einwilligung, welche die ehemalige Arbeitnehmerin durch die Mitarbeit an der Veröffentlichung erteilt habe, sei inzwischen wirksam widerrufen worden. Als Widerrufsgrund genüge das Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis.
Zudem könne der Eindruck entstehen, dass auf den Webseiten dargestellte Person noch in dem Unternehmen arbeite, da ein Nutzer davon ausgehen könne, dass eine professionell geführte Homepage aktualisiert werde.

Es sei, so das Gericht, der ehemaligen Arbeitnehmerin nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zuzumuten, dass der ehemalige Arbeitgeber mit ihrem Profil werbe. Denn es sei evident, dass die Einwilligung der ehemaligen Mitarbeiterin in die Veröffentlichung nur für die Dauer der Beschäftigung gelten solle. Damit konnte sie ihre Einwilligung nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses wirksam widerrufen.

Link zum vollständigen Urteil