Dienstag, 29. Januar 2013

Verabschiedung des Beschäftigtendatenschutzgesetzes vorerst verschoben



Die eigentlich für diesen Freitag,  01.02.2013 im Bundestag geplante Verabschiedung von Vorschriften zum Arbeitnehmerdatenschutz im BDSG ist von der Koalition erst einmal abgesagt und im Bundestag von der Tagesordnung genommen worden. Die Koalitionsfraktionen wollen noch einmal mit Gewerkschaften und Arbeitgebern über das Vorhaben reden, das auf enorme Kritik von allen Seiten gestoßen war, insbesondere nach der kürzlich erfolgten überraschenden Ankündigung, das Vorhaben nun doch noch „schnell“ in dieser Legislaturperiode im Bundestag durchzubringen.

Die Verschiebung und Überarbeitung des Entwurfs  ist in der Tat begrüßenswert. Auch wenn das Ansinnen zur Verabschiedung von Regelungen zum Datenschutz im Beschäftigungsverhältnis absolut sinnvoll ist, sollte doch aufgrund der Tragweite der Regelungen auch der Gesetzesentwurf solide ausgearbeitet sein. Hieran bestanden auch von „neutraler“ Seite -  von Juristen, welche mit dem Gesetz umgehen und auslegen müssen - erhebliche Zweifel.

Statt aller folgendes Statement zu dem Gesetzesentwurf eines Beschäftigtendatenschutzgesetzes von Herrn Thilo Weichert, Leiter des Unabhängigen Datenschutzzentrums Schleswig-Holstein: „Dieser Gesetzestext bringt, nicht zuletzt wegen seiner wortreichen Placeboregelungen, weder für Arbeitgeber noch für Arbeitnehmer mehr Rechtssicherheit. Das Versprechen der Koalitionsvereinbarung, den Arbeitnehmerdatenschutz zu verbessern, wird so nicht umgesetzt. Wer praktisch zwei Jahre alle Diskussionsbeiträge ausgesessen hat, darf diesen Entwurf nun nicht im Schnelltempo durchwinken. Dafür ist das Anliegen des Beschäftigtendatenschutzes viel zu wichtig.“

Bis zur Ausarbeitung eines neuen Entwurfes verbleibt es bei der bisherigen Rechtslage – Datenschutz im Beschäftigungsverhältnis: Die „normalen“ Regelungen des BDSG gelten auch im Beschäftigungsverhältnis, insbesondere die allgemeine Interessenabwägung zwischen dem Informationsinteresse des Arbeitgebers und dem informationellen Selbstbestimmungsrechts des Arbeitnehmers, ergänzt durch die Rechtsprechung insbesondere der Arbeitsgerichte.

RA Steinle, LL.M., Fachanwalt für IT-Recht, Externer Datenschutzbeauftragter (IHK), Karlsruhe