Die eigentlich für diesen Freitag, 01.02.2013 im Bundestag geplante
Verabschiedung von Vorschriften zum Arbeitnehmerdatenschutz im BDSG ist von der
Koalition erst einmal abgesagt und im Bundestag von der Tagesordnung genommen worden.
Die Koalitionsfraktionen wollen noch einmal mit Gewerkschaften und Arbeitgebern
über das Vorhaben reden, das auf enorme Kritik von allen Seiten gestoßen war,
insbesondere nach der kürzlich erfolgten überraschenden Ankündigung, das Vorhaben
nun doch noch „schnell“ in dieser Legislaturperiode im Bundestag durchzubringen.
Die Verschiebung und Überarbeitung des Entwurfs ist in der Tat begrüßenswert. Auch wenn das
Ansinnen zur Verabschiedung von Regelungen zum Datenschutz im Beschäftigungsverhältnis
absolut sinnvoll ist, sollte doch aufgrund der Tragweite der Regelungen auch
der Gesetzesentwurf solide ausgearbeitet sein. Hieran bestanden auch von „neutraler“
Seite - von Juristen, welche mit dem
Gesetz umgehen und auslegen müssen - erhebliche Zweifel.
Statt aller folgendes Statement zu dem Gesetzesentwurf eines
Beschäftigtendatenschutzgesetzes von Herrn Thilo Weichert, Leiter des
Unabhängigen Datenschutzzentrums Schleswig-Holstein: „Dieser Gesetzestext
bringt, nicht zuletzt wegen seiner wortreichen Placeboregelungen, weder für
Arbeitgeber noch für Arbeitnehmer mehr Rechtssicherheit. Das Versprechen der
Koalitionsvereinbarung, den Arbeitnehmerdatenschutz zu verbessern, wird so
nicht umgesetzt. Wer praktisch zwei Jahre alle Diskussionsbeiträge ausgesessen
hat, darf diesen Entwurf nun nicht im Schnelltempo durchwinken. Dafür ist das
Anliegen des Beschäftigtendatenschutzes viel zu wichtig.“
Bis zur Ausarbeitung eines neuen Entwurfes verbleibt es bei
der bisherigen Rechtslage – Datenschutz im Beschäftigungsverhältnis: Die „normalen“
Regelungen des BDSG gelten auch im Beschäftigungsverhältnis, insbesondere die
allgemeine Interessenabwägung zwischen dem Informationsinteresse des
Arbeitgebers und dem informationellen Selbstbestimmungsrechts des
Arbeitnehmers, ergänzt durch die Rechtsprechung insbesondere der
Arbeitsgerichte.
RA Steinle, LL.M., Fachanwalt für IT-Recht, Externer Datenschutzbeauftragter (IHK), Karlsruhe