Nach § 22
KUG dürfen Bildnisse von Arbeitnehmern nur mit ihrer Einwilligung
veröffentlicht werden. Diese muss schriftlich erfolgen. Eine ohne Einschränkung
erteilte Einwilligung des Arbeitnehmers erlischt nicht automatisch mit dem Ende
des Arbeitsverhältnisses. Sie kann aber widerrufen werden, wenn dafür ein
plausibler Grund angegeben wird.
Der Kläger war im Sommer 2007 in die Dienste der Beklagten getreten, die ein Unternehmen für Klima- und Kältetechnik mit etwa 30 Arbeitnehmern betreibt. Im Herbst 2008 erklärte der Kläger schriftlich seine Einwilligung, dass die Beklagte von ihm als Teil der Belegschaft Filmaufnahmen macht und diese für ihre Öffentlichkeitsarbeit verwendet und ausstrahlt. Danach ließ die Beklagte einen Werbefilm herstellen, in dem zweimal die Person des Klägers erkennbar abgebildet wird. Das Video konnte von der Internet-Homepage der Beklagten aus angesteuert und eingesehen werden. Das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien endete im September 2011. Im November 2011 erklärte der Kläger den Widerruf seiner „möglicherweise“ erteilten Einwilligung und forderte die Beklagte auf, das Video binnen 10 Tagen aus dem Netz zu nehmen. Dem folgte die Beklagte - unter Vorbehalt - Ende Januar 2012. Der Kläger verlangt die Unterlassung weiterer Veröffentlichung und Schmerzensgeld.
Die Klage war vor dem Arbeitsgericht teilweise, vor dem Landesarbeitsgericht zur Gänze erfolglos geblieben. Die Revision des Klägers hatte vor dem Achten Senat keinen Erfolg. Unterstellt, die Abbildungen vom Kläger in dem Video bedurften seiner Einwilligung nach § 22 KUG, so hatte die Beklagte diese erhalten. Auch das Erfordernis einer schriftlichen Einwilligung, das sich aus dem Recht des Arbeitnehmers auf informationelle Selbstbestimmung ergibt, war im Falle des Klägers erfüllt. Seine ohne Einschränkungen gegebene schriftliche Zustimmung erlosch nicht automatisch mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses. Ein späterer Widerruf war grundsätzlich möglich, jedoch hat der Kläger für diese gegenläufige Ausübung seines Rechts auf informationelle Selbstbestimmung keinen plausiblen Grund angegeben. Er kann daher eine weitere Veröffentlichung nicht untersagen lassen und würde durch diese in seinem Persönlichkeitsrecht nicht verletzt werden.
Der Kläger war im Sommer 2007 in die Dienste der Beklagten getreten, die ein Unternehmen für Klima- und Kältetechnik mit etwa 30 Arbeitnehmern betreibt. Im Herbst 2008 erklärte der Kläger schriftlich seine Einwilligung, dass die Beklagte von ihm als Teil der Belegschaft Filmaufnahmen macht und diese für ihre Öffentlichkeitsarbeit verwendet und ausstrahlt. Danach ließ die Beklagte einen Werbefilm herstellen, in dem zweimal die Person des Klägers erkennbar abgebildet wird. Das Video konnte von der Internet-Homepage der Beklagten aus angesteuert und eingesehen werden. Das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien endete im September 2011. Im November 2011 erklärte der Kläger den Widerruf seiner „möglicherweise“ erteilten Einwilligung und forderte die Beklagte auf, das Video binnen 10 Tagen aus dem Netz zu nehmen. Dem folgte die Beklagte - unter Vorbehalt - Ende Januar 2012. Der Kläger verlangt die Unterlassung weiterer Veröffentlichung und Schmerzensgeld.
Die Klage war vor dem Arbeitsgericht teilweise, vor dem Landesarbeitsgericht zur Gänze erfolglos geblieben. Die Revision des Klägers hatte vor dem Achten Senat keinen Erfolg. Unterstellt, die Abbildungen vom Kläger in dem Video bedurften seiner Einwilligung nach § 22 KUG, so hatte die Beklagte diese erhalten. Auch das Erfordernis einer schriftlichen Einwilligung, das sich aus dem Recht des Arbeitnehmers auf informationelle Selbstbestimmung ergibt, war im Falle des Klägers erfüllt. Seine ohne Einschränkungen gegebene schriftliche Zustimmung erlosch nicht automatisch mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses. Ein späterer Widerruf war grundsätzlich möglich, jedoch hat der Kläger für diese gegenläufige Ausübung seines Rechts auf informationelle Selbstbestimmung keinen plausiblen Grund angegeben. Er kann daher eine weitere Veröffentlichung nicht untersagen lassen und würde durch diese in seinem Persönlichkeitsrecht nicht verletzt werden.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom
19. Februar 2015 - 8 AZR 1011/13 -
Quelle: Pressemitteilung des
Bundesarbeitsgerichts vom 19.02.2015
Anmerkung:
Interessent ist bei diesem Urteil, welche Anforderungen
an den Widerruf einer Einwilligung nach Kunsturhebergesetz gestellt werden.
Das BAG geht in der Pressemitteilung (das
vollständige Urteil liegt derzeit noch nicht vor) davon aus, dass für den
Widerruf ein „plausibler“ Grund angegeben werden müsse. Die Vorinstanz (Landesarbeitsgericht
Rheinland-Pfalz, Urteil vom 8. Mai 2013 - 8 Sa 36/13) hatte hierzu auf die
unterschiedlichen Auffassungen in der Judikatur hingewiesen. So werde teilweise
ein gewichtiger Grund für den Widerruf verlangt, da derjenige, der eine
Einwilligung erteilt habe, an den Inhalt seiner Erklärung gebunden sei.
Teilweise werde verlangt, dass sich die innere Einstellung des Betroffenen
geändert haben müsse. Andere Stimmen verlangen die Geltendmachung von "gewichtigen
Gründen", die den Widerruf rechtfertigen.
Es ist zu hoffen, dass das BAG bei der
schriftlichen Abfassung seiner Urteilsgründe auf diese umstrittene Thematik
vertieft eingeht, auch wenn – so das LAG Rheinland Pfalz – im behandelten Fall
keine dieser Auffassung einen wirksamen Widerruf begründen könnten.
RA Steinle, LL.M., Fachanwalt für IT-Recht, Externer
Datenschutzbeauftragter (IHK), Karlsruhe