Laut den
Regelungen des Bundesdatenschutzgesetzes, ist die Erhebung, Nutzung und
Verarbeitung von personenbezogenen Daten unzulässig, es sei denn der Betroffene
hat ausdrücklich eingewilligt, oder der §28 regelt eine Ausnahmevorschrift.
Wie verhält
es sich nun aber bei Listendaten und was sind Listendaten überhaupt ?
Bei Listendaten handelt es sich gemäß § 28 Abs. 3 Satz 2 BDSG um Daten, die listenmäßig oder sonst zusammengefasste Daten über Angehörige einer Personengruppe, die sich auf
- die Zugehörigkeit des Betroffenen zu dieser Personengruppe,
- seine Berufs-, Branchen-, oder Geschäftsbezeichnung,
- seinen Namen, Titel, akademischen Grad,
- seine Anschrift und
- sein Geburtsjahr
beschränken. Also haben die Betroffenen einer Liste immer ein
gemeinsames Merkmal.
Nicht zu diesen Listendaten gehören
insbesondere Telefon- und Faxnummern, E-Mail-Adresse und das komplette
Geburtsdatum.
Eine
Verarbeitung und Nutzung von Listendaten ist laut § 28 Abs. 3 S.2 BDSG für
Zwecke des Adresshandels oder für Werbung zulässig, wenn folgende Punkte
erfüllt werden:
- Für Zwecke
der Werbung für eigene Angebote, sofern die Daten direkt beim Betroffenen erhoben wurden, oder aus allgemein zugänglichen Verzeichnissen stammen
(Bestandskundenwerbung).
- Für Zwecke
der Werbung im Hinblick auf eine berufliche Tätigkeit des Betroffenen und unter
seiner beruflichen Anschrift
(Business-to-Business Werbung).
- Für Spendenanfragen,
sofern die Spende steuerbegünstigt ist
(Spendenwerbung).
Ist es
gestattet den Listendaten weiter Informationen hinzuzufügen ?
Dies muss
eindeutig mit einem jein beantwortet werden.
Die
Verantwortliche Stelle kann laut dem § 28 Abs. 3 S. 3 für Zwecke der
Eigenwerbung im B2B Bereich zu den Listendaten weitere Daten hinzuspeichern.
Es gilt aber
der Grundsatz, dass nur ordnungsgemäß erhobene Daten hinzugespeichert werden
dürfen.
Zu den
zulässigen Erhebungsquellen zählen allgemein zugängliche Verzeichnisse, wie zum
Beispiel Branchenverzeichnisse, Rufnummernverzeichnisse oder
Adressverzeichnisse.
Vorsicht ist
bei Daten aus dem Internet geboten, denn dieses ist nicht unbedingt eine Quelle
im Sinne der Vorschrift.
Bitte
beachten Sie, dass die Verarbeitung und
Nutzung auch von Listendaten nur dann zulässig ist, wenn diese dem
schutzwürdigen Interesse des Betroffenen nicht entgegenstehen.
Es gilt auch hier
der Grundsatz, dass der Betroffene der Nutzung und Speicherung wiedersprechen
kann.
Wie bei
vielen anderen Dingen gibt es bei der Verarbeitung von Listendaten Risiken, die
es zu vermeiden gilt.
Sprechen Sie
mit Ihrem Datenschutzbeauftragten.