Freitag, 10. August 2012

Werbung, das Listenprivileg und der §28 Absatz 3 BDSG



Laut den Regelungen des Bundesdatenschutzgesetzes, ist die Erhebung, Nutzung und Verarbeitung von personenbezogenen Daten unzulässig, es sei denn der Betroffene hat ausdrücklich eingewilligt, oder der §28 regelt eine Ausnahmevorschrift.

Wie verhält es sich nun aber bei Listendaten und was sind Listendaten überhaupt ?

Bei Listendaten handelt es sich gemäß § 28 Abs. 3 Satz 2 BDSG um Daten, die listenmäßig oder sonst zusammengefasste Daten über Angehörige einer Personengruppe, die sich auf

  • die Zugehörigkeit des Betroffenen zu dieser Personengruppe,
  • seine Berufs-, Branchen-, oder Geschäftsbezeichnung,
  • seinen Namen, Titel, akademischen Grad,
  • seine Anschrift und
  • sein Geburtsjahr

beschränken.  Also haben die Betroffenen einer Liste immer ein gemeinsames Merkmal.

Nicht zu diesen Listendaten gehören insbesondere Telefon- und Faxnummern, E-Mail-Adresse und das komplette Geburtsdatum.

Eine Verarbeitung und Nutzung von Listendaten ist laut § 28 Abs. 3 S.2 BDSG für Zwecke des Adresshandels oder für Werbung zulässig, wenn folgende Punkte erfüllt werden:

  • Für Zwecke der Werbung für eigene Angebote, sofern die Daten direkt beim Betroffenen erhoben wurden, oder aus allgemein zugänglichen Verzeichnissen stammen
    (Bestandskundenwerbung).
  • Für Zwecke der Werbung im Hinblick auf eine  berufliche Tätigkeit des Betroffenen und unter seiner beruflichen Anschrift
    (Business-to-Business Werbung).
  • Für Spendenanfragen, sofern die Spende steuerbegünstigt ist
    (Spendenwerbung).


Ist es gestattet den Listendaten weiter Informationen hinzuzufügen ? 
Dies muss eindeutig mit einem jein beantwortet werden.

Die Verantwortliche Stelle kann laut dem § 28 Abs. 3 S. 3 für Zwecke der Eigenwerbung im B2B Bereich zu den Listendaten weitere Daten hinzuspeichern.
Es gilt aber der Grundsatz, dass nur ordnungsgemäß erhobene Daten hinzugespeichert werden dürfen.
Zu den zulässigen Erhebungsquellen zählen allgemein zugängliche Verzeichnisse, wie zum Beispiel Branchenverzeichnisse, Rufnummernverzeichnisse oder Adressverzeichnisse.

Vorsicht ist bei Daten aus dem Internet geboten, denn dieses ist nicht unbedingt eine Quelle im Sinne der Vorschrift.

Bitte beachten Sie, dass die  Verarbeitung und Nutzung auch von Listendaten nur dann zulässig ist, wenn diese dem schutzwürdigen Interesse des Betroffenen nicht entgegenstehen.

Es gilt auch hier der Grundsatz, dass der Betroffene der Nutzung und Speicherung wiedersprechen kann.

Wie bei vielen anderen Dingen gibt es bei der Verarbeitung von Listendaten Risiken, die es zu vermeiden gilt.

Sprechen Sie mit Ihrem Datenschutzbeauftragten.

Dienstag, 7. August 2012

Wie personenbezogene Daten aus den Melderegistern gemäß Meldegesetz sonst noch zu Werbe- und Adresshandelszwecken genutzt werden können

Über die aktuelle Diskussion zum neuen Gesetz zur Fortentwicklung des Meldewesens (MeldFortG) habe ich ja bereits berichtet, ferner über das Thema wie bereits nach der jetzigen Rechtslage nach dem geltenden Meldegesetzen die über eine einfache Melderegisterauskunft erlangten personenbezogenen Daten zu Zwecken der Werbung und des Adresshandels genutzt werden dürfen.

Heute möchte ich über einen Fall berichten, welcher mir einen Bekannter vor kurzem zugetragen hat: Dieser Bekannter – wohnhaft in der Stadt Ettlingen nahe Karlsruhe – hat mich vor kurzem auf einen Eintrag im Stadtanzeiger von Ettlingen hingewiesen, nach welchem jeder Einwohner der Stadt der Veröffentlichung seiner Daten wie Name und Anschrift aus dem städtischen Melderegister zur Veröffentlichung in ein geplantes Einwohnerbuch der Stadt innerhalb einer bestimmten Zeit wieder sprechen müsse, sofern eine Veröffentlichung der eigenen personenbezogenen Daten in diesem Verzeichnis über alle Einwohner der Stadt nicht gewünscht sei. Dieses Buch oder Verzeichnis soll dann veröffentlicht und im Handel erhältlich sein.

Mein Bekannter war verwundert darüber, dass so etwas datenschutzrechtlich anscheinend möglich ist, insbesondere weil er über diesen Hinweis zum Widerspruch nur durch Zufall gestolpert ist. Seinem Bericht zufolge hat er die ein oder andere Person auf diesen Umstand hingewiesen, welche von einer Widerspruchsmöglichkeit bzw. von dem gesamten Vorgang gar nichts wussten.

Nach einer kurzen Recherche im Meldegesetz Baden-Württemberg war ich selbst etwas überrascht, dass § 34 Abs. 3 des Meldegesetzes Baden-Württemberg es den Meldebehörden erlaubt, Vor- und Familiennamen, Doktorgrad und Anschriften der volljährigen Einwohner in Einwohnerbüchern und ähnlichem Nachschlagewerken sowie elektronischen Adressverzeichnissen zu veröffentlichen und an andere zum Zwecke der Herausgabe solcher Werke zu übermitteln. Allerdings besteht gemäß § 34 Abs. 4 des Meldegesetzes Baden-Württemberg den Betroffenen die Möglichkeit, der Veröffentlichung seiner Daten zu widersprechen. Im Fall der Veröffentlichung in einem Einwohnerbuch und ähnlichem Nachschlagewerken (zum Beispiel elektronischen Adressverzeichnissen) kann der Betroffene auch verlangen, dass die Eintragung seiner Daten nur in gedruckten oder elektronischen Verzeichnissen erfolgt. Auf dieses Widerspruchsrecht hat die Meldebehörde hinzuweisen – und zwar bei der Anmeldung bei der Gemeinde bzw. Stadt sowie spätestens zwei, jedoch nicht früher als vier Monate vor der Veröffentlichung oder Übermittlung. Hierbei hat die Meldebehörde die Möglichkeit, die Widerspruchsfrist auf mindestens einen Monat zu begrenzen.

Ich muss gestehen, dass ich insbesondere deshalb von diesem Umstand etwas überrascht war – genauso wie mein Bekannter –, weil mir dieser Umstand und die Widerspruchsmöglichkeit bisher so nicht bekannt waren. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass ich vor ca. drei Jahren in eine andere Stadt/Gemeinde gezogen bin und als in Datenschutzdingen äußerst interessierter Mensch/Rechtsanwalt mit Sicherheit einen solchen Hinweis auf die Befugnis zur Veröffentlichung meiner personenbezogenen Daten bzw. einer Widerspruchsmöglichkeit wahrgenommen hätte.

Wird über diese Art und Weise ein Einwohnerbuch als allgemein zugängliches Verzeichnis geschaffen, dürfen die veröffentlichten Daten der Einwohner selbstverständlich gemäß § 28 Abs. 3 Nr. 1 BDSG von interessierten Unternehmen zum Zwecke des Adresshandels oder der Werbung verarbeitet und genutzt werden.

Eine entsprechende Befugnis der Meldebehörden findet sich in so ziemlich jedem Meldegesetz der Länder. Eine entsprechende Erlaubnis findet sich im übrigen auch in § 50 Abs. 3 des neuen Gesetzes zur Fortentwicklung des Meldewesens (MeldFortG), wonach Adressbuchverlagen zu allen Einwohnern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, Auskunft erteilt werden über deren Familiennamen, Vornamen, Doktorgrad und derzeitige Anschriften. Diese Daten dürfen nach der Gesetzesvorschrift nur für die Herausgabe von Adressbüchern (Adressverzeichnisse in Buchform) verwendet werden. Immerhin – eine Veröffentlichung in elektronischen Verzeichnissen ist nunmehr per Gesetz nicht mehr erlaubt.

Merke daher: Wer durch die aktuelle Diskussion über die Reform der Meldegesetze datenschutzrechtlich sensibilisiert wurde und eine entsprechende Datenübermittlung wie beschrieben nicht wünscht, sollte einer Datenübermittlung zu diesen Zwecken widersprechen. Ein solches Widerspruchsrecht sieht auch das MeldFortG in § 50 Abs. 5 vor.