Relativ häufig wird einem in der
datenschutzrechtlichen Beratungspraxis entgegnet, dass ein Datenschutzverstoß
doch keine Sanktionen nach sich ziehe und das Datenschutzrecht ein
"zahnloser Tiger" sei. Ich möchte in der folgenden Reihe darstellen,
dass dies mitnichten der Fall ist. Vielmehr bestehen zahlreiche
Sanktionsmöglichkeiten bei einem Verstoß gegen die Regeln des Datenschutzes.
Unbestritten besteht allerdings gerade im Bereich des Datenschutzrechts eine
relativ restriktive Ahndungspraxis – sowohl von Seiten der Aufsichtsbehörden
als auch von Wettbewerbern und Verbraucherverbänden. Beobachtbar ist
allerdings, dass sich die Ahndungspraxis in den letzten Jahren deutlich
gesteigert hat, auch was die Wahrnehmung von Datenschutzverstößen in der
Öffentlichkeit angeht.
Mit der Reform des BDSG wurde zum 1.9.2009 der
Bußgeldrahmen des § 43 BDSG zum einen von 25.000 € auf 50.000 € bzw. von
250.000 € auf 300.000 € erhöht. Zum anderen ist auch immer wieder in
der Diskussion, Unterlassungsansprüche - und damit eine Abmahnbefugnis - für
Verbraucher- oder Datenschutzverbände zu schaffen. Darüber hinaus sieht auch
der aktuelle Entwurf der Europäischen Datenschutz-Verordnung in Art. 79 DS-GVO
die Verhängung von Geldbußen bis zur Höhe von 2 % des weltweiten Jahresumsatzes
eines Unternehmens vor.
Teil 1: Haftung und Sanktionen bei
Datenschutzverstößen - Ordnungswidrigkeitstatbestände/Bußgelder
Teil 2:
Haftung und Sanktionen bei Datenschutzverstößen - Straftatbestände/Strafen