Freitag, 10. August 2012

Werbung, das Listenprivileg und der §28 Absatz 3 BDSG



Laut den Regelungen des Bundesdatenschutzgesetzes, ist die Erhebung, Nutzung und Verarbeitung von personenbezogenen Daten unzulässig, es sei denn der Betroffene hat ausdrücklich eingewilligt, oder der §28 regelt eine Ausnahmevorschrift.

Wie verhält es sich nun aber bei Listendaten und was sind Listendaten überhaupt ?

Bei Listendaten handelt es sich gemäß § 28 Abs. 3 Satz 2 BDSG um Daten, die listenmäßig oder sonst zusammengefasste Daten über Angehörige einer Personengruppe, die sich auf

  • die Zugehörigkeit des Betroffenen zu dieser Personengruppe,
  • seine Berufs-, Branchen-, oder Geschäftsbezeichnung,
  • seinen Namen, Titel, akademischen Grad,
  • seine Anschrift und
  • sein Geburtsjahr

beschränken.  Also haben die Betroffenen einer Liste immer ein gemeinsames Merkmal.

Nicht zu diesen Listendaten gehören insbesondere Telefon- und Faxnummern, E-Mail-Adresse und das komplette Geburtsdatum.

Eine Verarbeitung und Nutzung von Listendaten ist laut § 28 Abs. 3 S.2 BDSG für Zwecke des Adresshandels oder für Werbung zulässig, wenn folgende Punkte erfüllt werden:

  • Für Zwecke der Werbung für eigene Angebote, sofern die Daten direkt beim Betroffenen erhoben wurden, oder aus allgemein zugänglichen Verzeichnissen stammen
    (Bestandskundenwerbung).
  • Für Zwecke der Werbung im Hinblick auf eine  berufliche Tätigkeit des Betroffenen und unter seiner beruflichen Anschrift
    (Business-to-Business Werbung).
  • Für Spendenanfragen, sofern die Spende steuerbegünstigt ist
    (Spendenwerbung).


Ist es gestattet den Listendaten weiter Informationen hinzuzufügen ? 
Dies muss eindeutig mit einem jein beantwortet werden.

Die Verantwortliche Stelle kann laut dem § 28 Abs. 3 S. 3 für Zwecke der Eigenwerbung im B2B Bereich zu den Listendaten weitere Daten hinzuspeichern.
Es gilt aber der Grundsatz, dass nur ordnungsgemäß erhobene Daten hinzugespeichert werden dürfen.
Zu den zulässigen Erhebungsquellen zählen allgemein zugängliche Verzeichnisse, wie zum Beispiel Branchenverzeichnisse, Rufnummernverzeichnisse oder Adressverzeichnisse.

Vorsicht ist bei Daten aus dem Internet geboten, denn dieses ist nicht unbedingt eine Quelle im Sinne der Vorschrift.

Bitte beachten Sie, dass die  Verarbeitung und Nutzung auch von Listendaten nur dann zulässig ist, wenn diese dem schutzwürdigen Interesse des Betroffenen nicht entgegenstehen.

Es gilt auch hier der Grundsatz, dass der Betroffene der Nutzung und Speicherung wiedersprechen kann.

Wie bei vielen anderen Dingen gibt es bei der Verarbeitung von Listendaten Risiken, die es zu vermeiden gilt.

Sprechen Sie mit Ihrem Datenschutzbeauftragten.