Heute möchte ich über einen Fall berichten, welcher mir einen Bekannter vor kurzem zugetragen hat: Dieser Bekannter – wohnhaft in der Stadt Ettlingen nahe Karlsruhe – hat mich vor kurzem auf einen Eintrag im Stadtanzeiger von Ettlingen hingewiesen, nach welchem jeder Einwohner der Stadt der Veröffentlichung seiner Daten wie Name und Anschrift aus dem städtischen Melderegister zur Veröffentlichung in ein geplantes Einwohnerbuch der Stadt innerhalb einer bestimmten Zeit wieder sprechen müsse, sofern eine Veröffentlichung der eigenen personenbezogenen Daten in diesem Verzeichnis über alle Einwohner der Stadt nicht gewünscht sei. Dieses Buch oder Verzeichnis soll dann veröffentlicht und im Handel erhältlich sein.
Mein Bekannter war verwundert darüber, dass so etwas datenschutzrechtlich anscheinend möglich ist, insbesondere weil er über diesen Hinweis zum Widerspruch nur durch Zufall gestolpert ist. Seinem Bericht zufolge hat er die ein oder andere Person auf diesen Umstand hingewiesen, welche von einer Widerspruchsmöglichkeit bzw. von dem gesamten Vorgang gar nichts wussten.
Nach
einer kurzen Recherche im Meldegesetz Baden-Württemberg war ich selbst
etwas überrascht, dass § 34 Abs. 3 des Meldegesetzes Baden-Württemberg
es den Meldebehörden erlaubt, Vor- und Familiennamen, Doktorgrad und
Anschriften der volljährigen Einwohner in Einwohnerbüchern und ähnlichem
Nachschlagewerken sowie elektronischen Adressverzeichnissen zu
veröffentlichen und an andere zum Zwecke der Herausgabe solcher Werke zu
übermitteln. Allerdings besteht gemäß § 34 Abs. 4 des Meldegesetzes
Baden-Württemberg den Betroffenen die Möglichkeit, der Veröffentlichung
seiner Daten zu widersprechen. Im Fall der Veröffentlichung in einem
Einwohnerbuch und ähnlichem Nachschlagewerken (zum Beispiel
elektronischen Adressverzeichnissen)
kann der Betroffene auch verlangen, dass die Eintragung seiner Daten
nur in gedruckten oder elektronischen Verzeichnissen erfolgt. Auf dieses
Widerspruchsrecht hat die Meldebehörde hinzuweisen – und zwar bei der
Anmeldung bei der Gemeinde bzw. Stadt sowie spätestens zwei, jedoch
nicht früher als vier Monate vor der Veröffentlichung oder Übermittlung.
Hierbei hat die Meldebehörde die Möglichkeit, die Widerspruchsfrist auf
mindestens einen Monat zu begrenzen.
Ich muss gestehen, dass ich insbesondere deshalb von diesem Umstand etwas überrascht war – genauso wie mein Bekannter –, weil mir dieser Umstand und die Widerspruchsmöglichkeit bisher so nicht bekannt waren. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass ich vor ca. drei Jahren in eine andere Stadt/Gemeinde gezogen bin und als in Datenschutzdingen äußerst interessierter Mensch/Rechtsanwalt mit Sicherheit einen solchen Hinweis auf die Befugnis zur Veröffentlichung meiner personenbezogenen Daten bzw. einer Widerspruchsmöglichkeit wahrgenommen hätte.
Wird über diese Art und Weise ein Einwohnerbuch als allgemein zugängliches Verzeichnis geschaffen, dürfen die veröffentlichten Daten der Einwohner selbstverständlich gemäß § 28 Abs. 3 Nr. 1 BDSG von interessierten Unternehmen zum Zwecke des Adresshandels oder der Werbung verarbeitet und genutzt werden.
Eine entsprechende Befugnis der Meldebehörden findet sich in so ziemlich jedem Meldegesetz der Länder. Eine entsprechende Erlaubnis findet sich im übrigen auch in § 50 Abs. 3 des neuen Gesetzes zur Fortentwicklung des Meldewesens (MeldFortG), wonach Adressbuchverlagen zu allen Einwohnern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, Auskunft erteilt werden über deren Familiennamen, Vornamen, Doktorgrad und derzeitige Anschriften. Diese Daten dürfen nach der Gesetzesvorschrift nur für die Herausgabe von Adressbüchern (Adressverzeichnisse in Buchform) verwendet werden. Immerhin – eine Veröffentlichung in elektronischen Verzeichnissen ist nunmehr per Gesetz nicht mehr erlaubt.
Merke daher: Wer durch die aktuelle Diskussion über die Reform der Meldegesetze datenschutzrechtlich sensibilisiert wurde und eine entsprechende Datenübermittlung wie beschrieben nicht wünscht, sollte einer Datenübermittlung zu diesen Zwecken widersprechen. Ein solches Widerspruchsrecht sieht auch das MeldFortG in § 50 Abs. 5 vor.