Freitag, 21. September 2012

Haftung und Sanktionen bei Datenschutzverstößen – Übersicht



Relativ häufig wird einem in der datenschutzrechtlichen Beratungspraxis entgegnet, dass ein Datenschutzverstoß doch keine Sanktionen nach sich ziehe und das Datenschutzrecht ein "zahnloser Tiger" sei. Ich möchte in der folgenden Reihe darstellen, dass dies mitnichten der Fall ist. Vielmehr bestehen zahlreiche Sanktionsmöglichkeiten bei einem Verstoß gegen die Regeln des Datenschutzes. 

Unbestritten besteht allerdings gerade im Bereich des Datenschutzrechts eine relativ restriktive Ahndungspraxis – sowohl von Seiten der Aufsichtsbehörden als auch von Wettbewerbern und Verbraucherverbänden. Beobachtbar ist allerdings, dass sich die Ahndungspraxis in den letzten Jahren deutlich gesteigert hat, auch was die Wahrnehmung von Datenschutzverstößen in der Öffentlichkeit angeht. 

Mit der Reform des BDSG wurde zum 1.9.2009 der Bußgeldrahmen des § 43 BDSG zum einen von 25.000 € auf 50.000 € bzw. von 250.000 € auf 300.000 € erhöht. Zum anderen ist auch immer wieder in der Diskussion,  Unterlassungsansprüche - und damit eine Abmahnbefugnis - für Verbraucher- oder Datenschutzverbände zu schaffen. Darüber hinaus sieht auch der aktuelle Entwurf der Europäischen Datenschutz-Verordnung in Art. 79 DS-GVO die Verhängung von Geldbußen bis zur Höhe von 2 % des weltweiten Jahresumsatzes eines Unternehmens vor.

Teil 1: Haftung und Sanktionen bei Datenschutzverstößen - Ordnungswidrigkeitstatbestände/Bußgelder
Teil 2: Haftung und Sanktionen bei Datenschutzverstößen - Straftatbestände/Strafen

Dienstag, 18. September 2012

Kritische Zero-Day-Schwachstelle im Internet Explorer

Mit breitflächiger Ausnutzung ist zu rechnen / BSI empfiehlt temporär Nutzung eines alternativen Browsers

Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) weist Internetnutzer auf eine bisher unbekannte, kritische Schwachstelle im Browser Microsoft Internet Explorer hin.
Betroffen sind IT-Systeme, die den Internet Explorer in den Versionen 7 oder 8 unter dem Betriebssystem Microsoft Windows XP, sowie in den Versionen 8 und 9 unter Microsoft Windows 7 verwenden.
Die Schwachstelle wird bereits in gezielten Angriffen ausgenutzt.
Zudem ist der Angriffscode auch frei im Internet verfügbar, sodass mit einer breitflächigen Ausnutzung rasch zu rechnen ist.
Um die Schwachstelle auszunutzen reicht es aus, den Internetnutzer auf eine präparierte Webseite zu locken. Beim Anzeigen dieser Webseite kann dann durch Ausnutzen der Schwachstelle beliebiger Code auf dem betroffenen System mit den Rechten des Nutzers ausgeführt werden.

Ein Sicherheitsupdate des Herstellers ist derzeit nicht verfügbar.
Daher empfiehlt das BSI allen Nutzern des Internet Explorers, so lange einen alternativen Browser für die Internetnutzung zu verwenden, bis der Hersteller ein Sicherheitsupdate zur Verfügung gestellt hat.
Das BSI steht bezüglich einer Lösung zur Schließung der Schwachstelle mit Microsoft in Verbindung.
Sobald die Sicherheitslücke geschlossen ist, wird das BSI darüber informieren.

QUELLE:

Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik
Postfach 200363
53133 Bonn

Dienstag, 11. September 2012

Staatstrojaner-Überprüfung durch Schaar abgeschlossen

Wie heute bekannt wurde, hat der Bundesdatenschutzbeauftragte Peter Schaar seine Prüfung über den Einsatz und die rechtlichen Grauzonen des Staatstrojaners beendet.

Er bestätigt die Analyse des Chaos Computer Clubs (CCC) und mahnt ebenfalls Verbesserungen an. Die Ermittlungsbehörden, der Finanz- und der Innenminister geben dem CCC zwar in allen Kritikpunkten recht, sehen aber dennoch keine Notwendigkeit zum Handeln.

Dem CCC wurde ein Schreiben zugespielt, in dem Schaar abschließend Stellung zu seinen Erkenntnissen im Rahmen der Staatstrojanerprüfung bezieht. Der CCC stellt das Papier zum Download zur Verfügung.
Schaar hatte nach der Veröffentlichung des CCC im Oktober 2011
mit Ausnahme der Geheimdienste alle Bundesbehörden überprüft, die staatliche Spionagesoftware einsetzen.

Das Innenministerium hält nach dem Bericht daran fest, die untaugliche Verschlüsselung des Staatstrojaners weiterhin als "geeignet" zu bezeichnen, räumt allenfalls "Optimierungsspielraum" ein. Weiterhin soll auch in Zukunft der Quellcode weder für die Behörden selbst noch für Schaars Prüfbehörde einsehbar sein.
"Hier kommt eine erstaunliche Kritikunfähigkeit seitens der Behörden und des Ministeriums zum Ausdruck, denen nicht weniger als die Sicherheit und Privatsphäre der Bevölkerung anvertraut ist.

Wo sowohl gesetzlich als auch technisch erheblich nachgebessert werden müßte, verschanzt sich Innenminister Hans-Peter Friedrich hinter einem trotzigen 'Weiter so!'", sagte Dirk Engling, Sprecher des CCC.

Für den Bericht hätte Peter Schaar naturgemäß Einsicht in den Quellcode nehmen müssen. Die Trojaner-Herstellerfirma Digitask erdreistete sich jedoch, dem Bundesdatenschutzbeauftragten nur dann Einsicht zu gewähren, sofern er eine Vereinbarung zum Stillschweigen unterzeichnen sowie 1.200 Euro pro Prüfungstag als "Beratungsdienstleistung" bezahlen würde.
Schaar lehnte mit Verweis auf seine Pflichten als staatlicher Kontrolleur selbstverständlich ab.

Damit wurde eine unabhängige Beurteilung durch den Datenschutzbeauftragten faktisch verhindert. Hier zeigt sich das Erpressungspotential durch das Outsourcen von hoheitlichen Aufgaben an private, keiner effektiven Kontrolle unterliegenden Firmen.

Es hat die beteiligten Behörden zehn Monate gekostet, sich den vom CCC vorgebrachten Feststellungen zum Staatstrojaner vollumfänglich anzuschließen. Überraschenderweise zieht jedoch das BMI ganz andere Schlußfolgerungen aus den nun mehrfach bestätigten Fakten. Insbesondere hält es die in Anfängermanier zusammengestoppelte Absicherung der Kommunikation zwischen Staatstrojaner und Kontrollcomputer weiterhin für ausreichend.
"Damit wird weiterhin in Kauf genommen, daß staatliche Trojaner nicht effektiv kontrolliert und somit auch von Dritten zur Ausspähung und Manipulation von Daten benutzt werden könnten", sagte Dirk Engling, Sprecher des Chaos Computer Clubs.

Das BKA und der Zollfahndungsdienst hatten in den vergangenen Jahren in mehreren Fällen monatelang staatliche Spionagesoftware eingesetzt.
Die Anzahl der Betroffenen ist unbekannt.

QUELLE: www.ccc.de (Chaos Computer Club)

Montag, 20. August 2012

Kreditinstitute in der Kritik der Aufsichtsbehörden


Der Verbraucherzentrale Schleswig-Holstein und dem Unabhängigen Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein (ULD) liegen Schreiben von Geldinstituten vor, in denen deren Kunden aufgefordert werden, weitreichende Einwilligungserklärungen zu unterzeichnen.

In den Anschreiben wird der Anschein erweckt, es gehe in erster Linie um dringende Handlungsszenarien in Bezug auf vertragliche Fürsorge- und Beratungspflichten und nicht um eine weitgehende Datenfreigabe. In den fraglichen Passagen heißt es beispielsweise:

„…stellen Sie sich vor: Ihre Geldanlage oder Ihr Kredit bei uns ist fällig und niemand sagt Ihnen Bescheid. Das geht nicht, oder?“

In der Einwilligungserklärung finden sich indessen Passagen wie:

„Einwilligung zu Anrufen der Bank für eigene und Produkte von aktuellen und zukünftigen Verbund- und Kooperationspartnern.“
               
„Die Irreführung des Verbrauchers liegt folglich in dem Zusammenspiel zwischen dem Anschreiben, das ein konkretes Risiko bzw. Vorteile für den Verbraucher aufzeigt, und der Einwilligungserklärung, die offenkundig Werbezwecken dient“, so Boris Wita, Justiziar der Verbraucherzentrale Schleswig-Holstein. „Wir empfehlen, sich diese Datenweitergabeklauseln sorgsam durchzulesen, sich nicht zur Unterzeichnung drängen zu lassen und gegebenenfalls Passagen zu streichen“, so Wita weiter. Bei Rückfragen können sich die Verbraucher gerne an die Beratungsstellen der Verbraucherzentrale wenden.

Thilo Weichert, Leiter des Unabhängigen Landeszentrums für Datenschutz Schleswig-Holstein, kritisiert das bekannt gewordene Vorgehen der
Banken: „Die Praxis dieser Kreditinstitute ist äußerst bedenklich, da Einwilligungen nur mit einer klaren Information des Verbrauchers wirksam sind. Einwilligungen in Telefonwerbung nehmen eine Sonderstellung ein, da solche Anrufe einen besonders belästigenden Eingriff in die Privatsphäre darstellen. Banken werden den Erwartungen ihrer Kunden nur gerecht, wenn sie fair und transparent mit deren Daten umgehen. Das Erschleichen einer Einwilligung, indem ein falscher Eindruck erweckt wird, ist dagegen mit seriösen Geschäftspraktiken nicht vereinbar.“


Weitere Informationen erhalten Sie beim
Unabhängigen Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein Holstenstr. 98, 24103 Kiel
E-Mail: mail@datenschutzzentrum.de

 QUELLE:  Unabhängigen Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein Holstenstr. 98, 24103 Kiel

Donnerstag, 16. August 2012

Ende der Übergangszeit beim Umgang mit Marketingdaten und Adresshandelsdaten zum 31.08.2012

Zum 01.09.2009 ist ja bekanntermaßen unter anderem die lange umstrittene Neuregelung des § 28 Abs. 3 BDSG in Kraft getreten. Auslöser für die Neuregelung der Vorschrift über die Verarbeitung von personenbezogenen Daten für Zwecke des Adresshandels und der Werbung waren diverse Datenschutzverstöße insbesondere von größeren Unternehmen, über welche auch ausführlich in der Presse und den Medien berichtet wurde. Als Konsequenz hat sich der Gesetzgeber für eine Verschärfung der Vorschriften über den Umgang mit Marketing- und Adresshandelsdaten ausgesprochen. Nach der alten Rechtslage (§ 28 Abs. 3 BDSG bis zum 31.08.2009) durften personenbezogene Daten weitgehend "großzügig" für Werbe- und Adresshandelszwecke genutzt werden, sofern es sich hierbei um sog. Listendaten handelte.

Nachdem der Gesetzgeber sich für eine sehr restriktive Lösung (Nutzung für Werbezwecke nur mit Einwilligung des Betroffenen) ausgesprochen hatte und nach massiver Lobbyarbeit der Werbewirtschaft ist der "neue" § 28 Abs. 3 BDSG zum 01.09.2009 in Kraft getreten, welcher grundsätzlich eine Einwilligung des Betroffenen in die Nutzung seiner personenbezogenen Daten zu Werbezwecken vorsieht, aber auch Ausnahmen definiert, nach denen bestimmte personenbezogene Daten auch ohne Einwilligung des Betroffenen zu Zwecken der Werbung und des Adresshandels genutzt werden dürfen.

Leider ist die Neuregelung des § 28 Abs. 3 BDSG textlich sehr lang (und damit teilweise unübersichtlich) und sprachlich etwas "anspruchsvoll" (neutral formuliert) ausgefallen. Auf jeden Fall sind die Anforderungen der Nutzung personenbezogener Daten zu Werbezwecken und zu Zwecken des Adresshandels im Verlgeich zur vorherigen Regelung wesentlich erhöht worden.

Nach § 47 Nr. 2 BDSG gibt es eine Übergangsvorschrift für personenbezogene Daten, welche vor dem 01.09.2009 erhoben wurden ("Altdaten"). Und genau diese läuft zum 31.8.2012 ab, d.h. ab dem 01.09.2012 sind auch für die Altdaten ausschließlich die "neuen" Vorschriften des § 28 Abs. 3 BDSG zum Umgang mit personenbezogenen Daten zu Werbezwecken anzuwenden. Für personenbezogene Daten, welche nach dem 01.09.2009 erhoben und gespeichert wurden, galten die neuen Regelungen ohnehin schon.

Die neuen restriktiveren Vorschriften, insbesondere die „neuen“ § 28 Abs. 3 (in Verbindung mit § 34 Abs. 1a BDSG), sehen unter anderem vor, dass die sog. „Listendaten“ nur noch in ganz bestimmten Fällen für Werbezwecke für eigene Werbung genutzt werden, z.B. wenn mit den betreffenden Personen eine vertragliche Beziehung besteht (z.B. Bestandskunden) oder die Daten aus öffentlichen Verzeichnissen stammen oder die Daten im Hinblick auf die berufliche Tätigkeit des Betroffenen und unter seiner beruflichen Anschrift genutzt werden sollen.

Dies bedeutet natürlich, dass das werbende Unternehmen im Konfliktfalle nachweisen muss, dass die personenbezogenen Daten zu Werbezwecken rechtskonform genutzt wurden - in conreto dass eine der in § 28 Abs. 3 BDSG genannten Ausnahmetatbestände oder eine Einwilligung des Betroffenen vorliegen.

Sollen nun Daten zu Werbezwecke an ein anderes Unternehmen übertragen oder übermittelt werden – dies gilt auch im Unternehmensverbund/Konzern/Gruppe (kein Konzernprivileg im Datenschutzrecht), muss nunmehr ab dem 01.09.2012 auch für Altdaten die Herkunft der Daten und der Empfänger der Daten für die Dauer von 2 Jahren nach der Datenübermittlung gespeichert werden und dem Betroffenen auf Verlangen Auskunft über die Herkunft der Daten und den Empfänger erteilt werden (§ 34 Abs. 1a BDSG).

Dies bedeutet je nach Datennutzung, dass die in den werbenden Unternehmen vorgehaltenen Datenbanken erweitert, vervollständigt oder bzgl. der vorhandenen Altdaten überarbeitet/verifiziert werden sollten.

Werden Daten für Werbung Dritter genutzt, z.B. für ein Unternehmen im Unternehmensverbund, dann muss überdies dem Betroffenen in der Werbung die für die Nutzung verantwortliche Stelle kenntlich gemacht werden.

Im schlimmsten Fall droht hier bei Nichtbeachtung ein Bußgeld gem. § 43 BDSG in Höhe von bis zu 50.000 bzw. 300.000 EUR.

Die Änderungen betreffen auch den § 29 BDSG bei der Geschäftsmäßigen Datenerhabung und -speicherung zum Zweck der Übermittlung, sofern die verarbeiteten Daten für die Werbung vorgesehen ist, da der § 29 Abs. 1 S. 2 BDSG auf den § 28 Abs. 3 BDSG verweist.

Die Frage, wie eine Werbung übermittelt werden darf (Brief, Telefon, Fax, E-Mail, SMS usw), also die Anforderungen des § 7 UWG, bleiben unverändert.

Freitag, 10. August 2012

Werbung, das Listenprivileg und der §28 Absatz 3 BDSG



Laut den Regelungen des Bundesdatenschutzgesetzes, ist die Erhebung, Nutzung und Verarbeitung von personenbezogenen Daten unzulässig, es sei denn der Betroffene hat ausdrücklich eingewilligt, oder der §28 regelt eine Ausnahmevorschrift.

Wie verhält es sich nun aber bei Listendaten und was sind Listendaten überhaupt ?

Bei Listendaten handelt es sich gemäß § 28 Abs. 3 Satz 2 BDSG um Daten, die listenmäßig oder sonst zusammengefasste Daten über Angehörige einer Personengruppe, die sich auf

  • die Zugehörigkeit des Betroffenen zu dieser Personengruppe,
  • seine Berufs-, Branchen-, oder Geschäftsbezeichnung,
  • seinen Namen, Titel, akademischen Grad,
  • seine Anschrift und
  • sein Geburtsjahr

beschränken.  Also haben die Betroffenen einer Liste immer ein gemeinsames Merkmal.

Nicht zu diesen Listendaten gehören insbesondere Telefon- und Faxnummern, E-Mail-Adresse und das komplette Geburtsdatum.

Eine Verarbeitung und Nutzung von Listendaten ist laut § 28 Abs. 3 S.2 BDSG für Zwecke des Adresshandels oder für Werbung zulässig, wenn folgende Punkte erfüllt werden:

  • Für Zwecke der Werbung für eigene Angebote, sofern die Daten direkt beim Betroffenen erhoben wurden, oder aus allgemein zugänglichen Verzeichnissen stammen
    (Bestandskundenwerbung).
  • Für Zwecke der Werbung im Hinblick auf eine  berufliche Tätigkeit des Betroffenen und unter seiner beruflichen Anschrift
    (Business-to-Business Werbung).
  • Für Spendenanfragen, sofern die Spende steuerbegünstigt ist
    (Spendenwerbung).


Ist es gestattet den Listendaten weiter Informationen hinzuzufügen ? 
Dies muss eindeutig mit einem jein beantwortet werden.

Die Verantwortliche Stelle kann laut dem § 28 Abs. 3 S. 3 für Zwecke der Eigenwerbung im B2B Bereich zu den Listendaten weitere Daten hinzuspeichern.
Es gilt aber der Grundsatz, dass nur ordnungsgemäß erhobene Daten hinzugespeichert werden dürfen.
Zu den zulässigen Erhebungsquellen zählen allgemein zugängliche Verzeichnisse, wie zum Beispiel Branchenverzeichnisse, Rufnummernverzeichnisse oder Adressverzeichnisse.

Vorsicht ist bei Daten aus dem Internet geboten, denn dieses ist nicht unbedingt eine Quelle im Sinne der Vorschrift.

Bitte beachten Sie, dass die  Verarbeitung und Nutzung auch von Listendaten nur dann zulässig ist, wenn diese dem schutzwürdigen Interesse des Betroffenen nicht entgegenstehen.

Es gilt auch hier der Grundsatz, dass der Betroffene der Nutzung und Speicherung wiedersprechen kann.

Wie bei vielen anderen Dingen gibt es bei der Verarbeitung von Listendaten Risiken, die es zu vermeiden gilt.

Sprechen Sie mit Ihrem Datenschutzbeauftragten.

Dienstag, 7. August 2012

Wie personenbezogene Daten aus den Melderegistern gemäß Meldegesetz sonst noch zu Werbe- und Adresshandelszwecken genutzt werden können

Über die aktuelle Diskussion zum neuen Gesetz zur Fortentwicklung des Meldewesens (MeldFortG) habe ich ja bereits berichtet, ferner über das Thema wie bereits nach der jetzigen Rechtslage nach dem geltenden Meldegesetzen die über eine einfache Melderegisterauskunft erlangten personenbezogenen Daten zu Zwecken der Werbung und des Adresshandels genutzt werden dürfen.

Heute möchte ich über einen Fall berichten, welcher mir einen Bekannter vor kurzem zugetragen hat: Dieser Bekannter – wohnhaft in der Stadt Ettlingen nahe Karlsruhe – hat mich vor kurzem auf einen Eintrag im Stadtanzeiger von Ettlingen hingewiesen, nach welchem jeder Einwohner der Stadt der Veröffentlichung seiner Daten wie Name und Anschrift aus dem städtischen Melderegister zur Veröffentlichung in ein geplantes Einwohnerbuch der Stadt innerhalb einer bestimmten Zeit wieder sprechen müsse, sofern eine Veröffentlichung der eigenen personenbezogenen Daten in diesem Verzeichnis über alle Einwohner der Stadt nicht gewünscht sei. Dieses Buch oder Verzeichnis soll dann veröffentlicht und im Handel erhältlich sein.

Mein Bekannter war verwundert darüber, dass so etwas datenschutzrechtlich anscheinend möglich ist, insbesondere weil er über diesen Hinweis zum Widerspruch nur durch Zufall gestolpert ist. Seinem Bericht zufolge hat er die ein oder andere Person auf diesen Umstand hingewiesen, welche von einer Widerspruchsmöglichkeit bzw. von dem gesamten Vorgang gar nichts wussten.

Nach einer kurzen Recherche im Meldegesetz Baden-Württemberg war ich selbst etwas überrascht, dass § 34 Abs. 3 des Meldegesetzes Baden-Württemberg es den Meldebehörden erlaubt, Vor- und Familiennamen, Doktorgrad und Anschriften der volljährigen Einwohner in Einwohnerbüchern und ähnlichem Nachschlagewerken sowie elektronischen Adressverzeichnissen zu veröffentlichen und an andere zum Zwecke der Herausgabe solcher Werke zu übermitteln. Allerdings besteht gemäß § 34 Abs. 4 des Meldegesetzes Baden-Württemberg den Betroffenen die Möglichkeit, der Veröffentlichung seiner Daten zu widersprechen. Im Fall der Veröffentlichung in einem Einwohnerbuch und ähnlichem Nachschlagewerken (zum Beispiel elektronischen Adressverzeichnissen) kann der Betroffene auch verlangen, dass die Eintragung seiner Daten nur in gedruckten oder elektronischen Verzeichnissen erfolgt. Auf dieses Widerspruchsrecht hat die Meldebehörde hinzuweisen – und zwar bei der Anmeldung bei der Gemeinde bzw. Stadt sowie spätestens zwei, jedoch nicht früher als vier Monate vor der Veröffentlichung oder Übermittlung. Hierbei hat die Meldebehörde die Möglichkeit, die Widerspruchsfrist auf mindestens einen Monat zu begrenzen.

Ich muss gestehen, dass ich insbesondere deshalb von diesem Umstand etwas überrascht war – genauso wie mein Bekannter –, weil mir dieser Umstand und die Widerspruchsmöglichkeit bisher so nicht bekannt waren. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass ich vor ca. drei Jahren in eine andere Stadt/Gemeinde gezogen bin und als in Datenschutzdingen äußerst interessierter Mensch/Rechtsanwalt mit Sicherheit einen solchen Hinweis auf die Befugnis zur Veröffentlichung meiner personenbezogenen Daten bzw. einer Widerspruchsmöglichkeit wahrgenommen hätte.

Wird über diese Art und Weise ein Einwohnerbuch als allgemein zugängliches Verzeichnis geschaffen, dürfen die veröffentlichten Daten der Einwohner selbstverständlich gemäß § 28 Abs. 3 Nr. 1 BDSG von interessierten Unternehmen zum Zwecke des Adresshandels oder der Werbung verarbeitet und genutzt werden.

Eine entsprechende Befugnis der Meldebehörden findet sich in so ziemlich jedem Meldegesetz der Länder. Eine entsprechende Erlaubnis findet sich im übrigen auch in § 50 Abs. 3 des neuen Gesetzes zur Fortentwicklung des Meldewesens (MeldFortG), wonach Adressbuchverlagen zu allen Einwohnern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, Auskunft erteilt werden über deren Familiennamen, Vornamen, Doktorgrad und derzeitige Anschriften. Diese Daten dürfen nach der Gesetzesvorschrift nur für die Herausgabe von Adressbüchern (Adressverzeichnisse in Buchform) verwendet werden. Immerhin – eine Veröffentlichung in elektronischen Verzeichnissen ist nunmehr per Gesetz nicht mehr erlaubt.

Merke daher: Wer durch die aktuelle Diskussion über die Reform der Meldegesetze datenschutzrechtlich sensibilisiert wurde und eine entsprechende Datenübermittlung wie beschrieben nicht wünscht, sollte einer Datenübermittlung zu diesen Zwecken widersprechen. Ein solches Widerspruchsrecht sieht auch das MeldFortG in § 50 Abs. 5 vor.

Mittwoch, 1. August 2012

Datenschutz in Spracherkennungssoftware

Vor kurzem habe ich mit großer Begeisterung meine neue Spracherkennungssoftware von einem großen bekannten Hersteller erhalten.

Nachdem ich zum Trainieren der Texterkennung mehrere Märchen auf mein Diktiergerät gesprochen hatte ("Der Hase und der Igel" von den Gebrüdern Grimm und "das Feuerzeug" von Hans Christian Andersen – und ich mal wieder bemerkt hatte, wie garstig Märchen doch sein können) und die Software eine Analyse meines diktierten Textes vorgenommen hatte, fragte mich die Texterkennungssoftware, ob ich nicht meine gesamten E-Mails und auch meine Texte aus den "Eigenen Dateien" durchsucht und analysiert haben möchte, um sich an meinem Wortschatz zu gewöhnen und gegebenenfalls Namen aus meinem Adressbuch zu übernehmen.

Dies erachtete ich grundsätzlich als eine gute und einleuchtende Idee, allerdings konnte ich mich noch an Berichte über die entsprechende  App für Smartphones desselben Herstellers erinnern, welches auf den Smartphones genau zu diesen Zwecken Adressen und E-Mails durchsuchte und an die Server des Herstellers zur Analyse übermittelte. Aus diesem Grund war ich etwas skeptisch, ob ich diese Analyse auf meinem Rechner durchführen lassen sollte. Glücklicherweise befand sich unter diesen Anfragen mit entsprechenden Checkboxen – immerhin wurde ich hier ja im Gegensatz zu der Anwendung auf den Smartphones vorher gefragt - ein Hinweis auf die entsprechenden Datenschutzrichtlinien des Softwareherstellers.

Diese habe ich auch prompt angeklickt und gesichtet. Eigentlich suchte ich ja nur eine Bestätigung für meine Vermutung, dass die von der Spracherkennungssoftware analysierten Daten lediglich lokal auf meinem Rechner ausgewertet und verarbeitet werden. Denn im Gegensatz zu der Anwendung auf den Smartphones sollte diese Analyse ja auf dem lokalen Rechner möglich sein.

Unter den Datenschutzrichtlinien fand ich allerdings nur Aussagen, dass sich das Unternehmen an die Safe-Habor-Richtlinien halte, dass man meine Daten vertraulich behandele und "alle Produkte und alle Studien, Berichte, Analysen und andere Daten, Informationen und Materialien, die als Ganzes oder teilweise aus Daten gewonnen werden", im alleinigen Besitz des Herstellers verbleiben würden. Beim genaueren Blick auf diese Datenschutzrichtlinien meinte ich zu erkennen, dass sich die angezeigten und aus der Software aufrufbaren Datenschutzrichtlinien offensichtlich nur auf Daten beziehen, welche beim Besuch der Unternehmenswebseite erhobenen und verarbeitet werden – dies lässt ein Hinweis auf die Verwendung von Cookies zu.

Ich denke nicht, dass ich beschreiben muss, dass ein solcher offensichtlich ungeeigneter Verweis auf Datenschutzrichtlinien vor einem konkreten Verarbeitungsvorgang, welche dann den konkreten Verarbeitungsvorgang überhaupt nicht betreffen, mehr als verwirrend und eigentlich eher kontraproduktiv ist. Statt eine Verweisung auf nicht zutreffende Datenschutzhinweise hätte hier letztendlich die Aussage genügt, dass diese höchst privaten Informationen nicht an den Hersteller oder einen Server in den Vereinigten Staaten übermittelt wird, auf den wie allgemein bekannt die Ermittlungsbehörden im Rahmen des Patriot-Acts Zugriff nehmen dürfen (und sogar eine Auskunft des Herstellers über mögliche Einsichtnahmen der Geheimdienste untersagt ist).

Ich habe die angesprochene Analyse dann nach einer "Nacht drüber schlafen und Nachdenken" doch noch durchgeführt, allerdings bezogen nur auf ganz bestimmte nicht ganz so vertrauliche Texte und auch solche Texte, welche weder unter die Schweigepflicht des Rechtsanwalts als auch des Datenschutzbeauftragten fallen.

Sicherheitshalber – man kann ja nicht wissen – habe ich bei der Analyse meinen Rechner vom Internet getrennt…

Freitag, 27. Juli 2012

Auftragsdatenverarbeitung vs. Funktionsübertragung – Teil 4: Konsequenzen für den Datenschutzbeauftragten

Nicht nur für die Verantwortlichkeit und die Haftung – siehe Teil 3 dieser Reihe – ist die Unterscheidung zwischen einer Auftragsdatenverarbeitung und einer Funktionsübertragung immens wichtig, auch wenn die Unterscheidung zwischen einer Auftragsdatenverarbeitung und einer Funktionsübertragung in der Praxis manchmal schwierig sein kann (siehe Teil 1 und Teil 2 der Reihe). Auch für den Datenschutzbeauftragten der beteiligten Unternehmen ist es extrem wichtig zu wissen, von welchem Fall auszugehen ist.

Funktionsübertragung
Bei der Datenübermittlung im Sinne des § 3 Abs. 4 Nr. 3 BDSG gibt es für den Datenschutzbeauftragten des übermittelnden und des empfangenden Unternehmens keine Besonderheiten: Er nimmt diese Verfahren jeweils in das Verfahrensverzeichnis des jeweiligen Unternehmens auf und prüft beim übermittelten Unternehmen die Befugnisse zur Datenübermittlung (etwa im Rahmen des § 28 Abs. 1 BDSG) bzw. beim empfangenden Unternehmen der Verarbeitung der personenbezogenen Daten.

Auftragsdatenverarbeitung
Bei einer Auftragsdatenverarbeitung sieht die Situation vollkommen anders aus: Da bei der Auftragsdatenverarbeitung der Auftraggeber für den Datenschutz insgesamt voll verantwortlich bleibt, muss auch der Datenschutzbeauftragte des Auftraggebers die Datenverarbeitung beim Auftragnehmer voll überwachen. Zu diesem Zweck hat er das gesamte Verfahren – auch die Verarbeitung beim Auftraggeber – in seinem internen Verfahrensverzeichnis zu führen. Hierzu ist er zum einen auf die Informationen vom Auftragnehmer angewiesen. Zum anderen hat er sich die erforderlichen Erkenntnisse und Einsichten in die Datenverarbeitungen durch den Auftragnehmer durch die von § 11 Abs. 2 Satz 4 BDSG geforderten Kontrollmaßnahmen einzuholen. Gemäß dieser Vorschrift ist der Datenschutzbeauftragte oder eine andere verantwortliche Person auf Seiten des Auftraggebers verpflichtet, sich regelmäßig von der Einhaltung der beim Auftragnehmer getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen (nach § 9 BDSG und der Anlage zu § 9 BDSG) zu überzeugen. Gemäß § 11 Abs. 2 Satz 5 BDSG hat der Prüfer das Ergebnis dieser Kontrollen zu dokumentieren.

Der Datenschutzbeauftragte des Auftragnehmers sollte bei Anfragen durch die verantwortliche Person oder den Datenschutzbeauftragten des Auftraggebers Auskunft zu Details des durchgeführten Prozesses erteilen können. Hierfür kann es sinnvoll sein, diesen Prozess oder dieses Verfahren (zumindest abstrakt) in einem Verfahrensverzeichnis aufzunehmen. Insbesondere sollte der Datenschutzbeauftragte des Auftragnehmers die technischen und organisatorischen Maßnahmen gemäß § 9 BDSG und Anlage dokumentieren, um bei der Erfassung eines Vertrags zur Datenverarbeitung gemäß § 11 Abs. 2 BDSG diese Informationen gemäß § 11 Abs. 2 Nr. 3 BDSG beschreiben und aufführen zu können.

Freilich ist es nicht so, dass der Datenschutzbeauftragte des Auftragnehmers dann nichts mehr zu tun hätte, weil die Verantwortung für den von der Datenverarbeitung betroffenen Prozess beim Auftraggeber liegt. § 11 Abs. 4 BDSG weist explizit darauf hin, dass den Auftragnehmer unter anderem die Pflichten aus § 5 BDSG (Datengeheimnis), § 9 BDSG (technische und organisatorische Maßnahmen), § 43 Abs. 1 Nr. 2, 10 und 11, Abs. 2 Nr. 1-3 und Abs. 3 BDSG sowie § 44 BDSG als auch die §§ 4f, 4g BDSG (Datenschutzbeauftragter) und § 38 BDSG (Aufsichtsbehörde) treffen.

Donnerstag, 26. Juli 2012

„Personenbezogene Daten“, wohl die wichtigste Begrifflichkeit im Bundesdatenschutzgesetz.


Immer wieder kommt es bei der Identifizierung dieser Daten zu Fragen und Missverständnissen.
Die Sache wird ein wenig klarer, wenn man nun zwei Begriffe zugrunde legt, nämlich wie schon erwähnt die personenbezogenen Daten und die personenbeziehbaren Daten.

Wie unterscheidet man aber nun beide Begriffe von einander ?


Die Antwort findet man im § 3 (1) Bundesdatenschutzgesetz, dieser sagt folgendes aus:
 
Personenbezogene Daten sind Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person (Betroffener).
 

Wie Sie sehen, gibt es die Differenzierung auch im Gesetzestext, die rechtliche Wertung ist die gleiche.


Schauen wir uns das einmal genauer an:

Aus Daten über bestimmte Personen geht die Identität eindeutig hervor. Man kann also direkt entnehmen wer der Betroffene ist.
Ein Beispiel wäre ein Auszug aus einer Adressliste, in dem der Name des Betroffenen steht.


Aus Daten über eine bestimmbare Person geht zuerst einmal nicht hervor wer der Betroffene ist, es sind jedoch aber Informationen enthalten, die es möglich machen die Person zu identifizieren.
Beispiele wären hier eine Mitgliederliste, auf der nicht die Namen der Mitglieder verzeichnet sind, jedoch aber eine Mitgliedsnummer.
Anhand dieser Mitgliedsnummer, kann der Betroffene wieder bestimmt werden.

Nach Meinung der Datenschutz Aufsichtsbehörden, sind auch dynamische IP Adressen hiervon betroffen, denn zumindest der Provider kann anhand der IP Adresse Rückschlüsse auf den Betroffenen ziehen.

Wenn man die Begriffe nun genauer untersucht, so wird man feststellen, dass der Schutz von Persönlichkeitsrechten bei bestimmbaren Daten höher ist als bei bestimmten Daten.

Den Austausch von Informationen, die direkt auf eine natürliche Person schließen lassen, also zum Beispiel die Verwendung einer Nummer anstatt des Namens, nennt man Pseudonymisierung.

Die Pseudonymisierung von Daten macht in der Praxis durchaus Sinn, man darf hier jedoch aber nicht ausser acht lassen, dass auch bei pseudonymisierten Daten alle Vorschriften aus dem BDSG beachtet werden müssen.

Auch bei der Verarbeitung von pseudonymisierten Daten benötigt die speichernde Stelle eine Gesetzesgrundlage oder eine Einwilligung des Betroffenen.


xDSB berät Sie gerne.


Dienstag, 24. Juli 2012

Nutzung von Melderegisterdaten zu Zwecken der Werbung und des Adresshandels

Die Aufregung um das neue Gesetz zur Fortentwicklung des Meldewesens (MeldFortG) zeigt: Es existiert derzeit noch großes datenschutzrechtliches Unwissen zu der Frage, was man mit Datenabfragen aus Melderegistern so alles – zulässigerweise – anfangen kann.

Aber erst einmal der Reihe nach:

Nach der Empörung über die Novelle des MeldFortG meldeten sich zuerst einmal die Verantwortlichen für die kurzfristige Änderung des Entwurfs durch den Innenausschuss zu Wort:

Hans-Peter Uhl (CSU) meinte, das verabschiedete MeldFortG stelle eine "deutliche Verbesserung der gegenwärtigen Datenschutzregelung im Meldegesetz dar", während Herr Bosbach (CDU) sich wunderte, warum „man die Verbesserung der Datenschutzlage durch das verabschiedete Gesetz als Verschlechterung verkaufe“. Und auch Frau Gisela Piltz (FDP) findet das Gesetz gut, weil es den Datenschutz stärke – siehe Beitrag bei Spiegel Online.

Naja – den Verantwortlichen dürfte selbst klar sein, dass sich die Empörung der Massen zum einen an der kurzfristigen Abänderung des ursprünglichen Einwilligungsmodells in die Widerspruchslösung entzündete und zudem an der Art und Weise, wie das Gesetz im Bundestag beschlossen wurde.

Ich habe mich nach diesen oben genannten Statements dann aber gefragt: Kann ich nach der jetzigen Rechtslage – also den jeweiligen Meldegesetzen der Länder – Daten über gemeldete Einwohner (und gegebenenfalls Kinder) einfach so anfragen und damit „tun und lassen, was ich will“?

Ich habe mir dazu mal die Regelungen von drei Landesgesetzen (willkürlich) herausgepickt und untersucht:

Meldegesetz Baden-Württemberg:

§ 2 Zulässigkeit der Datenverarbeitung im Meldewesen
(1) Die Meldebehörden dürfen Daten, die im Melderegister gespeichert werden, nur verarbeiten, wenn
1. dieses Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift es erlaubt oder
2. der Betroffene eingewilligt hat.
Satz 1 gilt für die in § 5 Abs. 2 genannten Daten entsprechend.
(2) Soweit dieses Gesetz keine oder keine abschließende Regelung trifft, gilt hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten das Landesdatenschutzgesetz .

§ 32 Melderegisterauskunft
(1) Personen, die nicht Betroffene sind, und anderen als den in § 29 Abs. 1 bezeichneten Stellen darf die Meldebehörde nur Auskunft über
1.  Familiennamen,
2.  Vornamen,
3.  Doktorgrad und
4.  Anschriften
einzelner bestimmter Einwohner erteilen (einfache Melderegisterauskunft). Dies gilt auch, wenn jemand Auskunft über Daten einer Vielzahl namentlich bezeichneter Einwohner begehrt.


Meldegesetz Nordrhein-Westfalen

§ 34 Melderegisterauskunft
(1) Personen, die nicht Betroffene sind, und anderen als den in § 31 Abs. 1 bezeichneten Stellen darf die Meldebehörde nur Auskunft über
1. Vor- und Familiennamen,
2. Doktorgrad und
3. Anschriften
einzelner bestimmter Einwohner erteilen (einfache Melderegisterauskunft). Dies gilt auch, wenn jemand Auskünfte über Daten einer Vielzahl namentlich bezeichneter Einwohner begehrt.

Meldegesetz Sachsen

§ 33 Melderegisterauskunft
(1) Personen, die nicht Betroffene sind, und anderen als den in § 29 Abs. 1 bezeichneten Stellen darf die Meldebehörde aus dem Melderegister nur Auskunft über
1. Vor- und Familiennamen,
2. Doktorgrad und
3. Anschriften
einzelner bestimmter Einwohner geben (einfache Melderegisterauskunft). Dies gilt auch, wenn jemand Auskunft über Daten einer Vielzahl namentlich bezeichneter Einwohner begehrt.

Wie § 2 des Meldegesetzes BW festschreibt, dürfen ohne Einwilligung des Betroffenen Daten nur verarbeitet werden, wenn es das Meldegesetz oder eine andere Rechtsvorschrift erlaubt – die übrigen untersuchten Meldegesetze regeln es ähnlich. Dies entspricht dem Grundsatz des Verbots mit Erlaubnisvorbehalts (vgl. auch § 4 Abs. 1 BDSG).

Wenn wir uns nun fragen, ob eine Datenübermittlung (dies ist eine Datenverarbeitung i.S.d. § 3 Abs. 4 S. 1 BDSG) an Dritte – also etwa an einen Adressverlag oder etwa an mich – der Meldebehörde erlaubt ist, müssen wir daher die entsprechende Erlaubnis in den Meldegesetzen suchen.

Diese findet man in den oben wiedergegebenen Normen, welche die sog. einfache Melderegisterauskunft regeln (also etwas § 32 Abs. 1 MeldeG BW, § 34 Abs. 1 MeldeG NRW oder § 33 MeldeG Sa).

Interessanterweise findet man bei der Befugnis zur Datenübermittlung keinen Hinweis auf einen Verwendungszweck des Daten-Erfragenden. Die Meldebehörde muss bei der einfachen Melderegisterauskunft – welche Vor- und Familiennamen, Doktorgrad und die Anschrift umfasst – in keinem Fall nachfragen oder prüfen, für welche Zwecke der Datenempfänger die Daten nutzen möchte. Man kann also daraus schließen, dass die Meldebehörde im Normalfall bei jeglicher Anfrage diese Daten übermittelt. Kostenpunkt je Adressensatz: Ca. 5-10 EUR (abhängig von Stadt oder Gemeinde).

Darüber hinaus kann man eine sog. erweiterte Melderegisterauskunft verlangen, sofern man ein berechtigtes Interesse geltend macht (etwa einen Schuldtitel angibt). Diese erweiterte Meldeauskunft beinhaltet neben den oben genannten Daten noch (nach Meldegesetz BW): Den früheren Vor- und Familiennamen, den Tag und Ort der Geburt, den gesetzlichen Vertreter, die Staatsangehörigkeiten, die früheren Anschriften, den Tag des Ein- und Auszugs, den Familienstand (beschränkt auf die Angabe, ob verheiratet oder eine Lebenspartnerschaft führend oder nicht), den Vor- und Familiennamen sowie Anschrift des Ehegatten oder Lebenspartners und Sterbetag und -ort. Kostenpunkt: Je nach Stadt oder Gemeinde zwischen 10 bis 20 EUR.

Es ist also in der Tat zutreffend, dass mit der jetzigen Rechtslage ohne weiteres im Wege einer einfachen Melderegisterauskunft auch Daten zum Zwecke des Adresshandels erworben werden dürfen, ohne dass der Betroffene über diesen Umstand informiert wird oder einwilligen muss bzw. widersprechen kann.

(Exkurs: Anders bei der erweiterten Meldeauskunft: Hier hat die Meldebehörde den Betroffenen über die Erteilung einer erweiterten Melderegisterauskunft unter Angabe des Datenempfängers unverzüglich zu unterrichten. Ausnahme: Wenn der Datenempfänger ein rechtliches Interesse, insbesondere zur Geltendmachung von Rechtsansprüchen, glaubhaft gemacht hat.)

Nächster Schritt:
Darf ich nun als Daten-Erfragender mit den im Wege der einfachen Melderegisterauskunft erlangten Daten einfach „tun und lassen, was ich will“ – wie ich es oben etwas flapsig formuliert habe?
Nein, natürlich nicht. Hier muss ich dann – wenn ich eine nicht-öffentliche Stelle im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) bin, gem. § 28 BDSG oder § 29 BDSG prüfen, unter welchen Bedingungen ich die Daten nutzen oder verarbeiten darf.

Das gilt natürlich auch, wenn ich Daten zum Zwecke des Adresshandels verarbeiten oder übermitteln möchte. Hier gilt dann die Vorschrift des § 29 BDSG. Und diese erlaubt zum einen gem. § 29 Abs. 1 Nr. 2 BDSG, dass ich die Daten zum Zweck einer Übermittlung (=Adresshandel) dann „geschäftsmäßig erheben, speichern, verändern oder nutzen“ darf, wenn „die Daten aus allgemein zugänglichen Quellen entnommen werden können oder die verantwortliche Stelle sie veröffentlichen dürfte, es sei denn, dass das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Erhebung, Speicherung oder Veränderung offensichtlich überwiegt“. Hierbei ist anerkannt, dass die durch die einfache Melderegisterauskunft erlangten Daten aus einer allgemein zugänglichen Quelle stammen (Ehmann, in Simitis, BDSG, § 29 Rn. 192) – im Gegensatz zu solchen Daten aus einer erweiterten Melderegisterauskunft.
Wegen der Verweisung in § 29 Abs. 1 S. 2 BDSG ist darüber hinaus aber auch der § 28 Abs. 3 BDSG zu beachten, welcher eine Datenverarbeitung für Werbezwecke oder den Adresshandel gem. § 28 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 BDSG auch bei einer Datenherkunft aus „allgemein zugänglichen Adress-, Rufnummern-, Branchen- oder vergleichbaren Verzeichnissen“ erlaubt.
Mithin ist nach derzeitiger Rechtlage eine Verwendung personenbezogener Daten aus einfachen Melderegisterauskünften für die Zwecke der Werbung oder des Adresshandels durchaus erlaubt auch ohne Information, Einwilligung oder Widerspruchsmöglichkeit des Betroffenen.

Hiervon unberührt bleibt natürlich die jederzeitige Möglichkeit des Betroffenen zum Widerspruch der Nutzung der Daten zu Werbezwecken gem. § 28 Abs. 4 BDSG. Diese Widerspruchsmöglichkeit besteht aber gegenüber demjenigen, welcher die Daten für Werbezwecke nutzt und verarbeitet und greift erst nach der Datenherausgabe durch die Meldebehörde.


Natürlich ist es zutreffend, dass die Einholung von personenbezogenen Daten auf diesem Wege recht teuer ist. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass aufgrund der Verschärfung der Vorschriften des § 28 Abs. 3 BDSG der Aufwand für einen zu Werbezwecken verwertbaren Datensatz ohnehin wesentlich gestiegen sein dürften und zum anderen die von den Einwohnermeldeämtern eingeholten Daten sicherlich zu den qualitativ hochwertigsten und verifiziertesten Daten gehören dürften. Das dürfte bei einem Verkauf oder einer Vermietung dieser Daten sicherlich nicht unbeachtlich bleiben.
Insoweit bringen die Änderungen durch das neue Gesetz zur Fortentwicklung des Meldewesens (MeldFortG) – egal ob Einwilligungs- oder Widerspruchslösung – in der Tat ein „Mehr an Datenschutz“.

Mittwoch, 18. Juli 2012

Datenschutzrechtliche Zulässigkeit der GPS-Ortung von Kraftfahrzeugen

Die Europcar Autovermietung GmbH hat einen Teil ihrer Flotte ohne Wissen der Mieter per GPS orten lassen. Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutzschutz und Informationsfreiheit hat diese unzulässige Erhebung personenbezogener Daten mit einem Bußgeld in Höhe von 54.000 Euro geahndet.

Durch eine Beschwerde wurde der Aufsichtsbehörde bekannt, dass die Firma Europcar in 1.300 hochwertigen Fahrzeugen ihrer Flotte Ortungssysteme eingebaut hatte und damit die Mieter ohne deren Wissen ortete. Nach Angaben von Europcar diente die Übermittlung der Ortungsdaten dazu, Diebstähle aufzuklären. Außerdem sollte kontrolliert werden, ob sich der Mieter noch im zulässigen Gebiet befindet, da die Benutzung der Fahrzeuge in verschiedenen Ländern vertraglich ausgeschlossen ist. Neben dem Standort wurden Datum, Zeit und auch die Geschwindigkeit der Fahrzeuge erhoben.

Bei weiteren Vor-Ort-Ermittlungen hat die Aufsichtsbehörde festgestellt, dass die Angaben von Europcar unvollständig waren. Eine Kontrolle bei einer Firma in Schleswig-Holstein, die im Auftrag von Europcar seit 2004 die Fahrzeugortung vornimmt, hat ergeben, dass auch ohne Anlass zusätzlich alle 48 Stunden eine Ortung der Fahrzeuge vorgenommen wurde. Außerdem erfolgte eine automatische Übermittlung der Daten auch, sobald mit dem Fahrzeug in ein Hafengebiet gefahren wurde.

Dazu Johannes Caspar, der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit: „Grundsätzlich ist die Motivation von Europcar nachvollziehbar. Die heimliche Ortung von Mietfahrzeugen und die heimliche Kontrolle der Mieter stellen jedoch einen schweren Eingriff  in deren Persönlichkeitsrecht dar. Der Autovermieter hat es dadurch in der Hand, Bewegungsprofile seiner Kunden zu erstellen. Mit Hilfe der Ortungstechnik lässt sich nicht nur rekonstruieren, wer sich wann wo aufgehalten hat, sondern auch, wer zu welchem Zeitpunkt mit welcher Geschwindigkeit gefahren ist. Insbesondere durch die anlasslose Ortung werden die Mieter regelmäßig unter einen Generalverdacht gestellt.“

Da die Übermittlung der Ortungsdaten ohne Wissen und ohne Einwilligung der Mieter erfolgte, war sie ordnungswidrig. Daneben gab es zwischen der Europcar GmbH und der ausführenden Firma keinen Vertrag zur Auftragsdatenverarbeitung nach dem Bundesdatenschutzgesetz.  Die Höhe des Bußgeldes wurde zudem maßgeblich davon beeinflusst, dass die Europcar GmbH dem Datenschutzbeauftragten anfänglich keine vollständigen Auskünfte erteilt und trotz Aufforderung das unzulässige Verhalten zunächst nicht beendet hatte.

Mittlerweile hat Europcar die regelmäßige Ortung alle 48 Stunden ganz abgestellt. Über die Übermittlung der Ortungsdaten in den anderen Fällen werden Mieter jetzt im Vorwege informiert und müssen ihr im Rahmen des Mietvertrags zustimmen. Dadurch wird gewährleistet, dass keine heimlichen Überwachungen mehr stattfinden.

„Der Einsatz von Ortungssystemen bei Mietfahrzeugen setzt zumindest eine vollständige Information über Art und Weise der Ortung sowie die ausdrückliche Einwilligung der Betroffenen in das Tracking voraus. Jeder Mieter muss das Recht haben, selbst darüber zu entscheiden, ob er Fahrzeuge anmieten will, deren Nutzung beim Vermieter oder dessen Vertragspartnern unmittelbar eine individuelle digitale Nutzungsspur hinterlässt. Diese Vorgaben werden nun von Europcar erfüllt“, so Caspar abschließend.

Quelle: Pressemitteilung des Hamburgischen Datenschutzbeauftragten

Anmerkung von uns hierzu: Auch die in der Praxis oftmals anzufindende Ausstattung der Firmenwagen mit GPS-Trackern und eine entsprechende Verfolgung der Dienstfahrten von Mitarbeitern ist datenschutzrechtlich keinesfalls unproblematisch. Bei der Umsetzung dieser Maßnahme müssen natürlich datenschutzrechtliche Maßgaben beachtet werden. Ferner bedarf die Einführung einer solchen Maßnahme einer datenschutzrechtlichen Vorabkontrolle gem. § 4d Abs. 5 BDSG durch den Datenschutzbeauftragten des Unternehmens.